Quittung

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Die Empfangsbestätigung für den Erhalt einer Leistung bezeichnet man als Quittung. Für den Schuldner stellt sie die Möglichkeit dar nachzuweisen, dass die entsprechende Forderung bereits beglichen wurde. Daher auch die Bezeichnung, welche auf dem mittlerweile veralteten Wort "quitt" (gleichbedeutend mit "ausgeglichen") basiert. Im gewöhnlichen Geschäftsgang wird die Quittung nach Abschluss eines Kaufvertrags und Begleichung des Kaufpreis ausgestellt.

Um die Beweisfunktion zu realisieren, muss eine Quittung sowohl den Aussteller, Empfänger, Angaben über Art, Anzahl und Bezeichnung der bezahlten Leistung, als auch eine Datumsangabe der Erstellung der Quittung enthalten. Mitunter wird darüber hinaus auch eine Uhrzeitsangabe verlangt, sofern diese Relevanz hat. Die eben am Beispiel des Kaufvertrags vorgenommene Erklärung lässt sich auf alle Fallgestaltungen anwenden, bei denen ein Austausch Geld gegen Leistung erfolgt.

Der Zahlende hat einen Anspruch auf Erstellung einer Quittung. Die Rechtsgrundlage hierfür findet man im BGB. Relevant ist die Differenzierung der "Quittung" und "Rechnung". Unterschied ist, dass die Quittung der Schriftform bedarf. Daraus ergibt sich als Erfordernis die Unterzeichnung einer Quittung. Eine Rechnung muss dies nicht erfüllen. Der Jungunternehmer kann nach der Existenzgründung auch Quittungen ausstellen, um sich gegenüber den Empfängern seiner Leistung abzusichern.