Quellensteuer

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Als Quellensteuer bezeichnen Steuerberater den Oberbegriff für die Erhebungsform von Steuern, welche direkt an der Quelle, aus der Einkünfte fließen, erhoben werden. Wenn ein Unternehmer nach der Existenzgründung Einkünfte im Ausland erwirbt, auf die er dort Quellensteuern zahlt, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, dass die Einkünfte in Deutschland von der Steuer befreit sind.

In Deutschland unterliegt zum Beispiel der Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Beschäftigung der Quellensteuer. Hierbei ist der Arbeitgeber die Quelle und die vom Bruttolohn einbehaltene Lohnsteuer die Quellensteuer. Weitere Quellensteuern sind Zinsen mit dem Kreditinstitut als Quelle und der Zinsabschlagssteuer sowie den Dividenden mit der Quelle Kapitalgesellschaft und der Kapitalertragsteuer.

Quellensteuern
sind im Einkommensteuergesetz verankert. Steuerpflichtige und deren Steuerberater behandeln im Rahmen der Steuerberatung Quellensteuern als Vorauszahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung.