Patentgesetz

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Das Patentgesetz (kurz: PatG) ist am 1. Juni 1936 erstmals in Kraft getreten und dient dem Schutz neuschöpferischer Entwicklungen. Die §1-25 des Patengesetzes definieren zunächst die Begriffe Patent und geben Aufschluss über patentierbare Erfindungen. Unternehmer die vorhaben eine Existenzgründung aufgrund einer selbst enwickelten Erfindung durchzuführen, die unter das Patentgesetz fällt, können dieses Schutzrecht erwirken und somit anderen die Nutzung ihrer Erfindung untersagen.

In der Phase der Existenzgründung kann man sich seine Erfindung vom Patentamt patentieren lassen, was dann eine Monopolstellung am Markt sichern würde. Dafür muss die Unternehmung allerdings im Besitz einer Erfindung sein, die weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen gute Sitten verstößt. Das Patentgesetz schließt zudem Patente auf den menschlichen Körper oder einzelne Zellen aus. Wer ein Patent hat und es bei der Firmenneugründung nutzen möchte, muss dieses auch in seinen Businessplan aufnehmen.

Wenn es um Uneinigkeiten mit dem Patentamt z. B. über die Auslegung des Patentgesetzes geht tritt das Bundespatentgericht auf den Plan. Um gegen Entscheidungen vorzugehen kann Rechtsbeschwerde eingereicht oder in Berufung gegangen werden, was vor den Bundesgerichtshof führt. Der Besitzer eines Patentes hat Schadensersatzanspruch wenn eine Verletzung seines vom Patentamt zugelassenen Patents eintritt. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 139ff. PatG.