Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag vermerken oder nicht?
Um eine Unternehmensgründung erfolgreich durchzuführen, sind nicht nur Kapital und die passende Geschäftsidee gefragt, sondern es kommt auch auf die strikte Einhaltung der formellen Richtlinien an, zum Beispiel beim Aufsetzen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH. Mit der Frage, wann der Gründungsaufwand einer GmbH in der Satzung festgesetzt werden muss, hat sich kürzlich das OLG Frankfurt a. M. beschäftigt.
Die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister wurde hier abgelehnt, da die Gründungsniederschrift Angaben zum Gründungsaufwand enthielt, die nach Meinung des Registergerichts im Gesellschaftsvertrag fehlten. In dem Fall enthielt die Gründungsniederschrift die Regelung, nach der der Gründungsaufwand, also sämtliche Notar- und Gerichtskosten, Bekanntmachungs- und Steuerberaterkosten, vom Gründer getragen werden sollten. Das Registergericht forderte die Ergänzung der Satzung um diesen Punkt und verweigerte die Eintragung ins Handelsregister.
Die GmbH legte dagegen Beschwerde ein. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, schaltete sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Sein Urteil: Wenn der Gründungsaufwand vom Gründer selbst getragen wird, ist kein Vermerk darüber in der Satzung notwendig. Nur wenn die Kosten von der Gesellschaft getragen werden, ist dies im Gesellschaftsvertrag zu notieren. In diesem Fall läge eine Belastung des Stammkapitals vor, welche für die Gesellschaft eine automatische Vorbelastung darstelle. Der Vermerk im Gesellschaftsvertrag diene dabei zum Schutz der Gläubiger, so das Gericht (Az.: 20 W 94/10).