Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen EU-Recht
Aufgrund der Klage von Frau Seda Kücükdeveci (Rechtssache C- 555/07) müssen im deutschen Arbeitsrecht die Kündigungsfristen geändert werden. Der EuGH (Europäische Gerichtshof) überstimmte heute die aktuell in Deutschland geltende Regelung, wonach für die Berechnung der Kündigungsfristen nur Beschäftigungszeiten ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Der EuGH sieht darin eine Diskriminierung aufgrund des Alters und somit einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht.
Im Konkreten Fall klagte die Arbeitnehmerin, welche seit ihrem 18. Lebensjahr für 10 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war, gegen die Kündigungsfrist von einem Monat (berechnet auf 3 Jahre Mitarbeit ab dem 25. Lebensjahr) und forderte die für 10 Jahre Beschäftigung geltende Kündigungsfrist von 4 Monaten. Der Europäische Gerichtshof gab ihr aus Gründen der Diskriminierung Recht, was nicht bedeutet, dass er die schrittweise Verlängerung von Kündigungsfristen auf EU-Ebene vertritt.
Die in Deutschland geltende schrittweise Verlängerung der Kündigungsfristen, abhängig von der Beschäftigungszeit, stammt bereits aus dem Jahr 1926 und sollte zum besseren Schutz älterer Arbeitnehmer führen. Mit der damaligen Festlegung eines Mindestalters von 25 Jahren wollte die Regierung den betroffenen Unternehmen die Verlängerungen schmackhaft machen. Es handelt sich also im Ursprung um ein politisches Entgegenkommen, welches bis heute Bestand hat und in vielen Fällen dazu führt, dass Unternehmen geschwächt werden, weil sie sich aus Kostengründen zu spät oder garnicht von teilweise uneffektiven Mitarbeitern trennen.