Künstlersozialabgabe

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Wenn ein Unternehmen künstlerische oder publizistische Werke verschiedenster Art verwertet, das heißt sie präsentiert oder zur Eigenwerbung nutzt, muss es die Künstlersozialabgabe entrichten. Dies ist immer dann der Fall, wenn Unternehmen den Absatz oder den Konsum künstlerischer Leistungen fördern oder ermöglichen. Die Künstlersozialabgabe ist an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Bemessungsgrundlage ist dabei die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte.

Zu den künstlerischen Leistungen gehören ganz allgemein alle Tätigkeiten, die sich durch die Schaffung von Kunst in Form von Wort, Musik, darstellender oder bildender Kunst auszeichnen. Darunter können beispielsweise Galerien oder Kunsthändler fallen, die Kunstwerke ausstellen, Theater oder Diskotheken, die musikalische Shows oder Vorführungen anbieten, aber auch Design-Unternehmen, Museen, Bilderdienste oder Verlage.

Wenn sich Unternehmen über die Pflicht zur Künstlersozialabgabe nicht sicher sind, dann ist es in jedem Fall ratsam, die notwendigen Informationen bei der Künstlersozialkasse einzuholen. Ob die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß abgeführt wurde, prüft die Deutsche Rentenversicherung. Hervorzuheben ist, dass es bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe keine Rolle spielt, ob der Künstler eine Künstlersozialversicherung in Anspruch nimmt oder nicht.