Kündigungsschutz

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Einen Kündigungsschutz gibt es im Versicherungsrecht, im Mietrecht und im Arbeitsrecht. Diese Erklärung soll sich auf letzteres beziehen. Allgemein einer Kündigung zugänglich sind nur Dauerschuldverhältnisse, wie eben z. B. ein Arbeitsvertrag. Im deutschen Arbeitsrecht kann zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden werden.

Beim allgemeinen Kündigungsschutz gibt der Gesetzgeber zur Rechtfertigung einer Kündigung personenbedingte, betriebsbedingte, verhaltensbedingte Gründe vor. Erweiternd muss der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigungg unter mehreren Arbeitnehmern den auswählen, welcher dadurch in seiner sozialen Situation am wenigsten belastet wird. Beim besonderen Kündigungsschutz wird diese für bestimmte Personengruppen erschwert.

Beispiele hierfür sind das Kündigungsverbot von werdenden Müttern bis vier Monate nach Entbindung oder das Verbot der ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Beendigung der Probezeit. Seit Beginn der 90er Jahre wurde der Kündigungsschutz in Deutschland erheblich eingeschränkt. Ziel ist es, damit die Arbeitgeber, Unternehmer, die ihre Geschäftsidee umgesetzt haben, zu mehr Einstellungen zu bewegen, um die Arbeitslosigkeit zu verringern.