Geschäftsführung

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Der Begriff Geschäftsführung bezeichnet das mit der Geschäftsleitung betraute Organ einer Gesellschaft. Organe der Geschäftsführung sind auch gleichzeitig Gesellschafter, so z. B. bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder bei der Kommanditgesellschaft (KG). In einem Businessplan einer solchen Gesellschaft müssen die Personen, die das Amt der Geschäftsführung bekleiden, genau bezeichnet und ihre Tätigkeitsgebiete erläutert werden.

Der Aufgabenbereich der Geschäftsführung umfasst die tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die die Gesellschaftszwecke fördern sollen. Davon ausgenommen sind alle Tatsachen, die die Grundlage der Gesellschaft selbst betreffen. Bei einer Existenzgründung sollten die Gründer einer juristischen Personengesellschaft darauf achten, dass die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftführung klar definiert sind und dass allen Gesellschaftern bestimmte Tätigkeitsfelder zugewiesen sind.

Im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern hat die Geschäftsführung die Geschäftführungsbefugnis, sie ist also berechtigt ein Geschäft auszuführen und gegenüber Mitarbeitern zu handeln. Im Außenverhältnis hingegen hat die Geschäftführung Vertretungsmacht und ist damit berechtigt die Gesellschaft nach außen hin wirksam zu vertreten, so dass Dritten (Kunden) gegenüber Verbindlichkeiten begründet werden.