· Recht & Steuern

Steuerliche Verbesserungen für Mitarbeiterbeteiligung

Zum 1. Juli 2021 wirken mit dem neuen "Fondsstandortgesetz" zahlreiche Verbesserungen für Mitarbeiterbeteiligungen. Das müssen Unternehmer wissen. Eine Ausweitung der bisherigen Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen sowie ein Besteuerungsaufschub bei Beteiligungen an neu gegründeten und kleinen Unternehmen zählen u.a. zu den Maßnahmen.

Bis zu 75.000 EUR für Betriebsmittel und Investitionen

Das neue Fondsstandortgesetz belohnt das Engagement fähiger Mitarbeiter

Fondsstandortgesetz: Diese Inhalte treten zum 1. Juli 2021 in Kraft

Die Förderung innovativer Beteiligungsformen und eine stärkere Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am sogenannten "Produktivkapital der Volkswirtschaft" ist der Bundesregierung ein selbsterklärt wichtiges Anliegen. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bei. Dies soll sich in Zukunft auch steuerlich lohnen.

Das hierfür maßgebliche "Fondsstandortgesetz" enthält eine allgemeine Ausweitung der bisherigen Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen sowie einen Besteuerungsaufschub bei Beteiligungen an neu gegründeten und kleinen Unternehmen.

Folgende Inhalte treten zum 1. Juli 2021 in Kraft:

  1. Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen: Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 steigt der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 360 Euro jährlich auf 1.440 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG).
  2. Besteuerungsaufschub für Gründer und KMU: Die Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel bei Veräußerung, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel*. Dadurch wird in Zukunft vermieden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Mitarbeitenden führt, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind** (§ 19a EStG).

* Übernimmt der bisherige Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag als zusätzliche Begünstigung kein Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. 

** Dies gilt per Gesetzesbeschluss auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, an denen die Arbeitnehmehmenden beteiligt sind. 

Wer kann steuerliche Verbesserungen für die Mitarbeiterbeteiligung nutzen?

Begünstigte des neuen Fondsstandortgesetz sind sämtlich Beschäftigte in Kleinstunternehmen (max. 9 Beschäftigte) sowie in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als zwölf Jahre zurückliegen. Das Unternehmen verfügt ferner über einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

Fondsstandortgesetz: Welche Bedingungen gelten?

Steuerfreiheit nur für zusätzliche Leistung

Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen sind durch das neue Fondsstandortgesetz nicht begünstigt. 

Rechtssicherheit durch Anrufungsauskunft 

Damit Arbeitgeber und Mitarbeitende Rechtssicherheit erhalten, soll das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.

Wann tritt das neue Fondsstandortgesetz in Kraft?

Der bereits Ende 2020 vorgebrachte Gesetzgebungsvorschlag des Bundesfinanzministeriums bedarf nach Beschluss durch den Bundestag (Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache 19/28868) nur noch der Zustimmung durch den Bundesrat.

Der neue § 19a EStG (Besteuerungsaufschub) soll erstmals anzuwenden sein auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden. 

Finde Rechts- und Steuerhilfen für kleine Unternehmen

Corona-Steuerhilfen: Mehr Zeit für Steuerstundungen und Steuererklärung 2019

Erhalte mehr Zeit für unbürokratische Steuerstundungen und nutze die verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2019 mit Corona-Verlustrücktrag. Die Bundesregierung verlängert die steuerlichen Erleichterungen des Corona-Schutzschirms. Diese Fristen solltest du dir merken.

Steuerliche Vergünstigungen für Unternehmen: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Verlängerung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie und erweiterter Verlustrücktrag, das steckt im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz. Anfang März hat die Bundesregierung das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es soll Unternehmen und Familien bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Verwerfungen durch die Corona-Krise unterstützen. Alles, was du wissen musst.

Insolvenzantrag: Neue Pflichten für Unternehmen

Die coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30. April. Diese Rechte und Pflichten gelten neu für überschuldete Unternehmen. Ab dem 1. Mai müssen insolvenzreife Unternehmen wieder einen regulären Insolvenzantrag stellen. Verfügst du über eine aussichtsreiche Geschäftsprognose, kannst du die Insolvenz umgehen und dich mit einem Restrukturierungsplan sanieren.

Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

Bild-Urheber:
iStock.com/Cecilie_Arcurs