Fahrlässigkeit

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Die Fahrlässigkeit hat für den Rechtsanwalt sowohl im Strafrecht, als auch im Zivilrecht zentrale Bedeutung. In der Umgangssprache steht Fahrlässigkeit für Ungeschicktheit oder tollpatschige Form der Unfähigkeit. Hier soll auf die zivilrechtliche Bedeutsamkeit für die Arbeit der Rechtsberatung eingegangen werden. Der Rechtsanwalt bezeichnet mit der Fahrlässigkeit eine Form des Vertreten müssens im Zivilrecht. Auch bei einer Existenzgründung kann ein Unternehmer fahrlässig handeln.

Mithilfe einer Klassifikation, kann der Haftungsmaßstab errichtet werden. Für den Rechtsanwalt ergibt sich die Erklärung der Fahrlässigkeit aus der Definition des BGB. Danach ist Fahrlässigkeit das nicht Beachten der erforderlichen Sorgfalt. Zur Unterscheidung vom Vorsatz bedarf es bei der Fahrlässigkeit keines "Wollens" des Handlungserfolgs. Daher wird die Fahrlässigkeit verneint, wenn der schädigende Handlungserfolg vorhersehbar, vermeidbar, rechts- oder zumindest pflichtwidrig gewesen ist.

Ebenso wird in der Arbeit der Rechtsberatung über die Zumutbarkeit von "gesolltem" Alternativ-Verhalten entschieden. Die Rechtsordnung versteht unter der erforderlichen Sorgfalt nicht die übliche, sondern die für einen gefahr- und schädigungslosen Ablauf objektiv notwendige Sorgfalt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die am Rechtsverkehr Beteiligten nur deshalb bereit sind Verpflichtungen einzugehen, weil sie im Gegenzug Sorgfalt bei deren Teilnahme am Rechtsverkehr voraussetzen können.