Corona Soforthilfen Saarland
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KfW-Gründerkredit und KfW-Unternehmerkredit
Im KfW-Sonderprogramm werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung sowie Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandsunternehmen bereitgestellt. Die Verbesserungen für antragstellende Unternehmen gelten in beiden Programmlinien gleichermaßen:
Die maßgeblichen Hilfen sind der ERP-Gründerkredit und der KfW-Unternehmerkredit. Sie stehen nun Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Die Kredite können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Milliarde Euro vergeben werden.
Die Kredite sind jeweils begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder
- den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
Kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio. Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) profitieren von einer 90%-igen Haftungsfreistellung) durch die KfW. Allen Unternehmen oberhalb dieser Grenze gewährt die KfW eine 80%-ige Risikoübernahme. Die Haftungsfreistellungen sind durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
Die Zinssätze im KfW-Gründerkredit und im KfW-Unternehmerkredit wurden gesenkt und liegen
- für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent
- für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent
KfW-Gründerkredit und KfW-Unternehmerkredit werden als Investitions- oder Betriebsmitteldarlehen vergeben. Konditionen und Hinweise zur Antragstellung bei deiner Hausbank findest du in der jeweiligen Übersicht zum KfW-Gründerkredit und KfW-Unternehmerkredit.
Die Bedingungen für Laufzeit- und Rückführung hat die KfW Mitte April noch einmal verbessert. Hier haben wir die Neuerungen für dich zusammengefasst.
KfW-Schnellkredit mit 100 Prozent Haftungsfreistellung
Der KfW-Schnellkredit für den Mittelstand ist deine Liquiditätshilfe, wenn du mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigst und mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv bist. Deine Bank profitiert von einer Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW mit Bundesgarantie.
Kurzarbeitergeld
Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Einschränkungen der Freizügigkeit in ihrem Geschäftsablauf unmittelbar gestört sind, sollen mit Willen des Gesetzgebers ihre Mitarbeiter nicht kündigen müssen, sondern auf das Kurzarbeitergeld zurückgreifen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Durch Koalitionsbeschluss vom 22.4. sind die Bezugshöhen noch einmal angehoben worden und deine Mitarbeiter können ab dem 4. Monat bis zu 70% (77%) des zuletzt ausgefallenen Nettolohns erhalten. Ab dem 7. Monat kann sich dieser Wert auf bis zu 80% (87%) erhöhen.
Steuerstundungen
Das Schutzschirm-Paket der Bundesregierung stellt dir außerdem zahlreiche Steuererleichterungen in der Corona-Krise zur Verfügung. Das Programm der Bundesregierung basiert auf maßgeblich drei Säulen:
- Option zur Stundung von Steuerzahlungen
- Möglichkeit der Anpassung von Vorauszahlungen auf Ertragssteuern
- Verzicht auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden bis 31.12. 2020
Entschädigung nach IfSG
Tätigkeitsverbote oder Betriebsschließungen, die "zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" erteilt bzw. angeordnet wurden, erfasst in Deutschland das Infektionsschutzgesetz. In § 56 IfSG regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung, die bei entsprechender Vorlage an mit einem Tätigkeitsverbot beauflagte Unternehmen, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen ist.
Viele Unternehmen haben im Zuge der aktuellen Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnung ihr Tagesgeschäft einstellen müssen. Unklar ist, ob und wann in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht. Wir erläutern in unserem Beitrag detailliert die Voraussetzungen für deinen Anspruch und warum dieser in vielen Fällen dennoch schwer durchsetzbar ist.
Du solltest dich nicht scheuen, deine in der derzeitigen Corona-Krise entstandenen Verdienstausfälle mithilfe der Grundsicherung auszugleichen, um deinen Lebensunterhalt zu sichern. Dadurch verschaffst du dir eine finanzielle Basis und notwendige Ruhe für mindestens sechs Monate. Solange profitierst du in jedem Fall von den jetzt beschlossenen Erleichterungen für Selbstständige und Freiberufler:
- Alles, was es kostet: Deine Aufwendungen für Miete, Nebenkosten sowie Heizkosten werden für die ersten 6 Monate in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt.
- Keine Vermögensprüfung: Die Vermögensprüfung entfällt für die ersten 6 Monate des Leistungsbezugs.
Dein Status bleibt unberührt: Du musst deine Selbstständigkeit nicht! aufgeben. - Nutze gewonnene Zeit: Der Vorteil der Grundsicherung ist auch, dass sie dir Zeit verschafft, um in Ruhe dein Geschäftsmodell den gegebenen Bedingungen anzupassen oder neue Komepetenzen aufzubauen, um gestärkter aus dieser Krise hervorzugehen. Unterstützung verspricht dir eine Unternehmensberatung mit 100% staatlichem Zuschuss im Wert von bis zu 4000 EUR, die du hier buchen kannst.
Ansprechpartner für deinen Antrag auf Grundsicherung als Soloselbständiger und/oder Freiberufler ist deine Arbeitsbehörde am Standort.
Wenn dein Unternehmen durch die Corona-Krise in Schieflage geraten ist, hilft dir die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dabei gegenzusteuern und zwar ohne dass du dafür haftbar gemacht wirst.
Grundsätzlich gilt, dass Geschäftsführer, die keinen oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, für alle aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden persönlich haften und strafrechtlich verfolgt werden können (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB). Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Haftungsbeschränkungen während dieses Zeitraums sollen dir helfen, deine wichtigsten Zahlungen vornehmen zu können und Sanierungsmaßnahmen mithilfe staatlicher Fördermittel und privater Darlehen zu ergreifen.
Unternehmer, die von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht sind, können von einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorerst bis zum 30. September 2020 Gebrauch machen. Einzelheiten erfährst du in unserem Spezial-Beitrag zum COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz.