Das neue COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
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COVInsAG: Inhalte, Voraussetzungen und Vorteile im Überblick
Was sind die wesentlichen Inhalte von COVInsAG?
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz besteht im Kern aus den folgenden Maßnahmen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen:
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. (Im Regelfall gilt, dass ein überschuldetes und nicht zahlungsfähiges Unternehmen innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenz stellen muss.)
- Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer: Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kannst du insbesondere für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme deines Geschäftsbetriebs dienen oder im Zuge der Umsetzung eines Sanierungskonzepts erforderlich sind, nicht haftbar gemacht werden. Vorausgesetzt wird dabei immer, dass du "mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" agierst.
- Neue Kredite sind nicht sittenwidrig: Wenn du im Zuge von Sanierungsmaßnahmen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht neue Kredite aufnimmst, gelten diese nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung. Die Besicherung von Krediten und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr gelten nicht als gläubigerbenachteiligend.
- Gesellschafterdarlehen sind nicht sittenwidrig: Die Regeln für die Vergabe von Unternehmenskrediten sind gleichsam anzuwenden auf Gesellschafterdarlehen, jedoch nicht auf deren Besicherung. Gesellschafterdarlehen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt werden, gelten vorübergehend als nicht nachrangig.
- Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar: Du kannst deine Geschäftsbeziehungen weiterführen und Leistungen deiner Vertragspartner gewissenhaft begleichen. Sie müssen keine Angst haben, dass diese Zahlungen späterhin zurückgefordert werden.
- Dein Gläubiger muss warten: Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, schränkt der Gesetzgeber für drei Monate ein.
- Verlängerbar bis zum 31.3.2021: Das Gesetz enthält eine Verordnungsermächtigung für das BMJV, die eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch eine einfache Rechtsverordnung grundsätzlich bis zum 31.3.2021 gestattet.
Warum ist es wichtig, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird?
Wenn dein Unternehmen durch die Corona-Krise in Schieflage geraten ist, hilft dir die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dabei gegenzusteuern und zwar ohne dass du dafür haftbar gemacht wirst. Grundsätzlich gilt, dass Geschäftsführer, die keinen oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, für alle aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden persönlich haften und strafrechtlich verfolgt werden können (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB).
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Haftungsbeschränkungen während dieses Zeitraums sollen dir helfen, deine wichtigsten Zahlungen vornehmen zu können und Sanierungsmaßnahmen mithilfe staatlicher Fördermittel und privater Darlehen aufzunehmen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu beantragen?
- Du bist grundsätzlich zum Antrag verpflichtet: Zunächst gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für jene zahlungsunfähigen Unternehmen, die per Gesetz zu einem Antrag grundsätzlich verpflichtet sind. Maßgeblich hierfür ist wie oben bezeichnet § 15a der InsO und die hier genannten Unternehmensformen, sowie die in § 42 BGB bezeichneten Vereins- sowie sonstigen Vorstände.
- COVID-Case: Desweiteren wird vorausgesetzt, dass die Insolvenzreife ursächlich auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies erkennt der Gesetzgeber an, wenn du am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig warst.
- Du schaffst das!: Dritter maßgeblicher Punkt zur Gewährung einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist die glaubhafte Versicherung, dass bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit berechtigte Aussichten auf Sanierung bestehen.
Für welchen Zeitraum gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Die Aussetzung der Antragspflicht gilt zunächst bis zum 30. September 2020. Sie deckt rückwirkend auch den Zeitraum ab dem 1. März 2020. Dadurch soll verhindert werden, dass die erst seit dem 27. März rechtskräftigen Neuregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommen könnten.
Welche Vorteile sind mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach COVInsAG verbunden?
Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht profitierst du bei drohender oder bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit von einem deutlichen Handlungsspielraum in deinem Tagesgeschäft sowie im Zusammenspiel mit externen Partnern und Kreditgebern. Andererseits erfordert diese gewonnene Karenz eine noch stärkere Sorgfalt bei der Überwachung und Dokumentation deiner Ausgaben. Du solltest immer genau festhalten, wofür Zahlungen geleistet werden und dass diese zwingend zur Aufrechterhaltung deines Betriebes dienen. Auch entbinden dich die Haftungsbeschränkungen während des Aussetzungszeitraums nicht von deiner Aufklärungspflicht gegenüber Geschäftspartnern, die von deinen Zahlungsschwierigkeiten transparent informiert sein sollten.
Wenn du während des Aussetzungszeitraums einen Sanierungskredit beantragst, profitiert deine Bank von den Neuregelungen des COVInsAG. Sie muss nicht befürchten, dass andere Gläubiger im Nachgang die Rückzahlung deines Kredites anfechten könnten, denn der Aussetzungszeitraum soll ja gerade dazu dienen, dein Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Insofern gelten Kreditgewährung und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.
Wenn Gesellschafter durch Darlehensbereitschaft ein Unternehmen stärken wollen, genießen auch sie deutliche Vorteile. Das COVInsAG hat den üblicherweise geltenden Nachrang von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Wirkungszeitraums aufgehoben. Darüber hinaus ist die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen bis zum 30. September 2023 jeglicher Anfechtung entzogen. Damit werden nicht nur Banken als Finanziers gestützt, sondern auch an Unternehmen beteiligte Investoren.
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