Arbeitsloser

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Wer als Arbeitsloser gilt, wird durch das Dritte Sozialgesetzbuch definiert. Danach müssen drei Kriterien erfüllt sein. Zunächst die Beschäftigungslosigkeit. Die Person darf sich danach nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit, die unter 15 Stunden in der Woche beträgt, schließen die Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht aus. Die zweite Bedingung stellen die Eigenbemühungen dar.

Der Arbeitnehmer muss selbst darum bemüht sein, ein Beschäftigungsverhältnis zu finden. Er hat sich hiernach selbst zu informieren und mitzuwirken, wenn ihn z. B. ein Dritter an einen Arbeitsplatz vermitteln will. Er muss weiterhin die Anweisungen befolgen, die sich aus der Verinbarung der Eingliederung ergeben. Das dritte Kriterium um als Arbeitsloser zu gelten, ist die Verfügbarkeit für die Arbeitsagentur. Die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt hat er zu absolvieren.

Wenn die angebotene Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden zumutbar ist, muss der Arbeitnehmer bereit sein, sie anzunehmen. Möchte ein Arbeitsloser mit der Existenzgründung seine eigene Geschäftsidee umsetzen, kann er bei der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss beantragen. Dann erhält er neun Monate sein Arbeitslosengeld und zusätzlich 300,- Euro monatlich als Stütze. Den Gründungszuschuss kann erhalten, wer mindestens einen Tag arbeitslos war und 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.