Ad-hoc-Publizität

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Der Begriff Ad-hoc-Publizität ist verbunden mit den deutschen Richtlinien zum Wettbewerb und verfolgt das Ziel, eine Benachteiligung von Marktteilnehmer durch Zurückhalten von bestimmten Informationen zu verhindern. Die Bestimmungen werden durch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Die Umsetzung der darin formulierten Vorschriften wiederum wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert.

Mit der Einforderung einer Ad-hoc-Publizität werden Unternehmen unabhängig von der Rechtsform verpflichtet, Insiderinformationen an den Markt weiterzugeben. Diese Informationen werden definiert als wichtige Nachrichten im Unternehmen, die einen erheblichen Einfluss auf den Börsenkurs erheblich haben können. Sie müssen sofort veröffentlicht werden. Bei einer verspäteten, unterlassenen, falschen oder unvollständigen Meldung wird die Aufsicht aktiv.

Die daraus resultierenden Mitteillungen durch Unternehmen zur Umsetzung der Ad-hoc-Publizität werden vor diesem Hintergrund auch als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung und Pflichtmitteilung bezeichnet. Diese Veröffentlichungen müssen an das Unternehmensregister weitergeleitet werden. Dort werden die Meldungen gespeichert. Nicht alle Unternehmen sind an diese Publizitätspflicht gebunden. Die Vorschriften gelten nur für sogenannte Emittenten.