Corona Soforthilfen Bremen
Kostenfreier Finanzierungscheck
Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten können nicht das Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes nutzen. Für sie hat das Land Bremen das „Sofortprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für kleine Unternehmen“ (Corona –Soforthilfe II) geschaffen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Höhe des Liquiditätsbedarfs bis zu 20.000 Euro.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch via online bereitgestelltem Antragsformular. Du musst deinem Antrag folgende Nachweise in elektronischer Form als Anlage beifügen:
- Lesbare Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite), eingescannt, oder
- Kopie des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen)
Es werden nur Anträge berücksichtigt, die vollständig ausgefüllt und mit der erforderlichen Anlage über das Antragsportal hochgeladen werden. Du musst deine Unterlagen nicht ausdrucken und unterschreiben. Unternehmen in Bremerhaven können ihren Antrag nur bei der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH stellen. Weitere Informationen findest du hier.
Freischaffende Künstlerinnen und Künstler erhalten vom Land Bremen außerdem eine Soforthilfe in Höhe von 2000 Euro. Diese Unterstützung ist nicht kumulierbar mit anderen Corona Soforthilfeprogrammen.
Wenn du als Bildende Künstlerin im Land Bremen lebst und arbeitest, bist du antragsberechtigt. Die Soforthilfe wird abschließend einer Fachjury-Wertung vergeben. Hierzu musst du im Vorfeld ein Kunstwerk in Form einer Kleinplastik, ein medienbasiertes Werk, eine Konzeptarbeit oder eine Druckgraphik, Zeichnung, Malerei oder ein fotografisches Zeugnis einreichen. Als maximale Abmessungen gelten Beiträge zwischen 50 cm x 70 cm sein. Die Werke gehen im Anschluss in die Städtische Kunstsammlung über. Die Antragsrichtlinie (mit besonderer Betonung der Richtlinie §6), das Antragsformular sowie eine Sammlung häufig gestellter Fragen FAQs findest du auf der Webseite des Senators für Kultur: www.kultur.bremen.de/
Deinen Antrag richtest du mit einer Abbildung des angebotenen Werkes (jpg bis zu 5 MB, bei Videoarbeiten per Weblink) und einer Kurzbeschreibung des Werkes (max. eine halbe Din A 4 Seiten) digital an: kuenstlersoforthilfe@kultur.bremen.de / Stichwort Bildende Kunst.
Antragsschluss ist Sonntag, 26. April 2020, 24:00 Uhr.
Die BAB hat vorsorglich für Hilfsmaßnahmen im Kontext der Corona-Virus-Krise 10 Mio Euro als zusätzliches Budget bereitgestellt. Für Liquiditätsbedarfe, die von der jeweiligen Hausbank nicht finanziert werden, können Betroffene direkt bei der BAB Task-Force eine Anfrage für einen Betriebsmittelkredit (Corona-Krise) stellen.
Wer kann gefördert werden?
Natürliche Personen, freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen, die wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können einen Kreditantrag stellen.
Was kann gefördert werden?
Finanziert werden Betriebsmittel, die als vorübergehende Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise verwendet werden. Hierzu zählen beispielweise: Personalkosten, Miete, offene Rechnungen für Material und Waren u.ä..
Wie kann gefördert werden?
Es werden Kredite seitens der BAB vergeben, die wiederum aus unterschiedlichen Mitteln refinanziert werden.
Bei Bedarfen bis TEUR 50:
- Laufzeit bis zu 6 Jahren
- im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei
- ab Jahr zwei liegt der Zinssatz aktuell bei 3% p.a.
- jederzeitige Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
Bei Bedarfen über TEUR 50:
- bei 5 Jahren Laufzeit im ersten Jahr tilgungsfrei oder
- bei zwei Jahren Laufzeit mit endfälliger Tilgung
- Verzinsung erfolgt nach dem risikogerechten Zinssystem
Grundsätze der Kreditvergabe:
- Betriebssitz und zu finanzierendes Vorhaben befinden sich im Land Bremen.
- Andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
KfW-Schnellkredite für wirtschaftlich gesunde Unternehmen, sowie die klassischen Kreditlinien für Bestandsunternehmen - KfW-Unternehmerkredit und für junge Unternehmen - ERP Gründerkredit sind die Eckpfeiler der KfW-Corona-Hilfen, die du als Unternehmer in Bremen nutzen kannst, um deine Liquidität schnell zu erhöhen.
Für deine interne Umstrukturierung, ein passgenaues Finanzierungskonzept oder eine Neubewertung deines Geschäftsmodells steht dir im Rahmen des Corona-Schutzschirms der Bundesregierung auch die Teilnahme an einer zu 100 Prozent geförderten BAFA-Unternehmensberatung offen. Gemeinsam mit einem professionellen Berater klärst du alle deine Fragen in einem individuellen Einzelgespräch. Aufgrund geltender Kontaktbeschränkungen kann dies auch online erfolgen.
Unternehmenswelt unterstützt dich mit einem bundesweiten Beraternetzwerk auch am Standort Bremen von Antragstellung bis individuelle Lösungsfindung. Hier kannst du dir ein kostenfreies BAFA-Coaching im Wert von 4000 EUR sichern.
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für deutsche Unternehmen abzumildern, hat das BMAS die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. Das diesbezüglich maßgebende "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurde am 14. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die beschlossenen Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und werden auch rückwirkend zu diesem Datum ausgezahlt. Die Verordnung ist zunächst zeitlich befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Folgende Neuerungen gelten vorerst bis zum Ende der Verordnungsermächtigung:
- Betriebe können Kurzarbeitergeld künftig auch schon dann beantragen, wenn nur 10 Prozent ihrer Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang konnte dies erst geschehen, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen ist.
- Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr nur zur Hälfte laut Beschlussfassung im Januar, sondern übernimmt diese vollständig.
- Auch für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer kannst du das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verzichtet der Gesetzgeber auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.
Der Koalitionsausschuss hat am 22. April weitere Verbesserungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen:
- Hinzuverdienstgrenze für Arbeitnehmer in Kurzarbeit steigt: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
- Kurzarbeitergeld steigt ab 4. und ab 7. Monat gestaffelt an: Das Kurzarbeitergeld steigt für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts. Diese Maßnahmen gelten längstens bis 31.12.2020.
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellst du bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit am Standort.
Dein Ansprechpartner für deinen formlosen Antrag auf Steuerstundung ist je nach zu leistender Steuerzahlung entweder das Finanzamt (für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer) oder das Gewerbeamt bei Stundungsanträgen zur Gewerbesteuer. Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen - in den Stadtstaaten die Finanzämter - zuständig.
Um welche Steuererleichterungen handelt es sich konkret?
Die Bundesregierung hat ihr Corona-Steuerpaket auf maßgeblich drei Säulen aufgebaut:
- Option zur Stundung von Steuerzahlungen
- Möglichkeit der Anpassung von Vorauszahlungen auf Ertragssteuern
- Verzicht auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden bis 31.12. 2020
Wenn es hart auf hart kommt und eine drohende Zahlungsunfähigkeit aufgrund coronabedingter Umsatzeinbußen unumgänglich scheint, solltest du zuvor die neuen Regeln des Insolvenzaussetzungsgesetzes zu Rate ziehen. COVInsAG unterstützt Unternehmer, die durch die Corona-Krise in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020, Haftungsbeschränkungen für Geschäftsführer und die Möglichkeit für sofortige Sanierungsmaßnahmen sollen dir helfen, dein Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen.