Durchgestrichene Preise in Onlineshops nicht irreführend
Im Onlinehandel wird immer wieder über die eindeutige Kennzeichnung von Produkten, ihre Beschreibung und Auspreisung diskutiert. Im Sinne des Verbraucherschutzes muss sich jeder Unternehmer an klare Regelungen halten, auch wenn er die Existenzgründung gerade erst vollendet hat und den Schritt auf den Markt wagt. Das OLG Düsseldorf hat sich kürzlich mit einem Fall von angeblicher Irreführung beschäftigt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Schuhhändler für Schuhe mit einem Preis von 19,99 Euro geworben. Dabei war der ursprüngliche Preis der Schuhe, nämlich 49,99 Euro, durchgestrichen gewesen. Ein anderer Internethändler reichte gegen diese Preisauszeichnung Klage beim Landgericht Düsseldorf ein. Seiner Meinung nach führte das Durchstreichen des Preises zu einer Irreführung für den Käufer. Beim Onlinehandel sei nicht klar, ob es sich bei einem durchgestrichenen Preis um einen früheren Verkaufspreis, um einen Preis eines Mitbewerbers oder eine Preisempfehlung handele, so der Kläger. Das Gericht erließ im Anschluss eine Unterlassungsverfügung gegen den Shopbetreiber.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Verfügung wieder aufgehoben und sprach sich gegen eine Irreführung aus. Laut OLG handelt es sich nicht um irreführende Werbung, wenn in Onlineshops neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener Preis angegeben wird. Der Zivilsenat ist der Meinung, dass ein Durchschnittsverbraucher dabei ohne Probleme erkennen kann, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher geforderten Preis handelt. Die Bedeutung durchgestrichener Preise sind Käufern im Onlinehandel ausreichend bekannt, da sie auch an Preisschildern in einem Ladengeschäft Anwendung finden, so das Gericht (Az.: I-20 U 28/10).