Arbeitsvertrag befristet ohne Sachgrund

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch befristet geschlossen werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann mit oder ohne Sachgrund vereinbart werden. Die Vereinbarung für einen Arbeitsvertrag befristet, ohne Sachgrund ist nur für die Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch eine dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrag möglich.

Eine Ausnahme bilden neugegründete Unternehmungen, deren Neugründungen sich nicht auf eine rechtliche Umfirmierung beziehen. Neugegründete Unternehmen können nach dem TzBfG Arbeitsverträge auch bis zu einer Dauer von 4 Jahren ohne Sachgrund befristen. Der Arbeitgeber hat jedoch zu beachten, dass ein Arbeitsvertrag befristet, ohne Sachgrund nicht mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden kann, der zuvor im Unternehmen unbefristet angestellt war.