Schließung des Betriebs wegen Steuerschulden
Weist man ein Fehlverhalten auf, dann wird dies geahndet, denn schließlich gilt es für jeden, bestehende Richtlinien einzuhalten. Auch Unternehmer sollten darauf achten, dass sie ihr Gewerbe zuverlässig ausüben und Dritte dabei keinen Schaden nehmen. Andernfalls drohen negative Konsequenzen wie etwa die Schließung des Betriebs. Mit einem Fall dieser Art hat sich das Verwaltungsgericht Koblenz beschäftigt.
Die Richter in Koblenz entschieden über einen Makler, dessen Betrieb von der zuständigen Behörde geschlossen werden sollte, da er eine enorme Summe an Steuerschulden aufwies. Die Gewerbeaufsicht erklärte den Entzug der Lizenz mit der Tatsache, dass der Unternehmer gewerberechtlich unzuverlässig sei. Der Beklagte rechtfertigte sein Fehlverhalten mit dem Argument, dass er mit einer eingeschränkten Arbeitstätigkeit aufgrund eines Schlaganfalls zu kämpfen habe und klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht in Koblenz wies die Klage ab.
Die Begründung der Richter: Im gewerberechtlichen Sinne ist der Kläger tatsächlich unzuverlässig. Ferner kann es nicht gewährleistet werden, dass das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß und ohne Fehlverhalten betrieben und die nötigen Zahlungen getätigt werden. Die Erkrankung des Beklagten sei in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da seine Verschuldung und der Zahlungsverzug bereits vor Erkrankung aufgetreten waren, so die Richter. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es, dass Zuverlässigkeit auch bedeute, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter aufgibt, sobald bei ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eintritt (Az.: 3 K 658/10.KO).