· Existenzgründung Aktuell

Irreführende Werbung bei Fußpflege-Praxis

Damit man sich mit seinem Unternehmen von anderen Konkurrenten auf dem Markt abhebt, ist ein gutes Marketing notwendig. Dazu gehören meist Anzeigen, Flyer oder auch Internetwerbung, die mit griffigen Slogans die Leistungen hervorheben und so die Kundschaft anziehen sollen. Doch was in der Werbung versprochen wird, sollte auch eingehalten werden. Eine Irreführung muss in jedem Fall vermieden werden.

Damit man sich mit seinem Unternehmen von anderen Konkurrenten auf dem Markt abhebt, ist ein gutes Marketing notwendig. Dazu gehören meist Anzeigen, Flyer oder auch Internetwerbung, die mit griffigen Slogans die Leistungen hervorheben und so die Kundschaft anziehen sollen. Doch was in der Werbung versprochen wird, sollte auch eingehalten werden. Eine Irreführung muss in jedem Fall vermieden werden.

Eine Fußpflegerin betrieb im Rahmen ihrer Selbstständigkeit eine Fußpflege-Praxis. Um ihre Leistungen zu bewerben, bezeichnete sie ihre Praxis als „Praxis für medizinische Fußpflege“ in einer Anzeige. Darauf wurde eine andere selbstständige medizinische Fußpflegerin aufmerksam. Sie befand die Bezeichnung für irreführend, da es sich bei den angepriesenen Leistungen nur um Fußpflege und nicht um „medizinische Fußpflege“ handele. Schließlich sei die Konkurrentin nicht in dem gesetzlich geschützten Heilberuf der medizinischen Fußpflege ausgebildet und dürfe ihre Leistungen daher nicht als solche ausgeben.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm stimmten diesem Vorwurf zu. Auch sie hielten die Werbung für irreführend, da die verwendete Bezeichnung beim Kunden den Anschein erwecke, die Leistungen würden von einer in der medizinischen Fußpflege ausgebildeten Person durchgeführt. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergibt sich daher ein Fehlverhalten, die Fußpflegerin müsse die Bezeichnung in ihren Anzeigen somit vermeiden, so das Gericht (Az.: I-4 U 160/10).

Über den Autor

Verena Freese