Änderungen zum Gründungszuschuss
Entgegen bisheriger Annahmen, ist es möglich, dass die Änderungen zum Gründungszuschuss bereits zum 1.November 2011 in Kraft treten könnten. Geht man davon aus, dass der Gesetzentwurf Ende Mai im Bundeskabinett vorgestellt wird, wäre das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen und somit eine Veröffentlichung des Gesetzes zum 31.Oktober 2011 möglich.
Aufgrund Artikel 47, Absatz 2 des Entwurfs würden diese Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, der Rest der Gesetzesreform jedoch erst am 1.April 2012. Unklar ist, ob eine Übergangsregelung für Existenzgründer, welche vor dem in Kraft treten des Gesetzes arbeitslos geworden sind, geplant ist - aktuell sieht es jedoch nicht danach aus. Für die Förderung durch den Gründungszuschuss ist der Tag der Existenzgründung entscheidend. Demnach müssten Existenzgründer, welche ab dem 1. Februar 2011 arbeitslos geworden sind, eine Gründung vor dem 1.November 2011 ins Auge fassen.
Entscheidende Änderung mit Wirksamkeit des neues Gesetzes ist die Art der Leistung. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, handelt es sich bei dem Gründungszuschuss nur noch bis zum 31.Oktober 2011 um eine Pflichtleistung, ab dann würde es sich um eine Ermessensleistung handeln. Zusätzlich ergibt sich eine Kürzung der ersten Phase von neun auf sechs Monate, wodurch einem Existenzgründer nur noch für die ersten sechs Monate sein ursprüngliches Arbeitslosengeld zu Verfügung stehen würde.