Krankheitskosten als Betriebsausgaben geltend machen
Selbstständige müssen stets dafür sorgen, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren, kostendeckend arbeiten und bestenfalls einen Gewinn erzielen können. Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall kann dabei die Existenz bedrohen, eine medizinische Behandlung ist also unumgänglich. Die dabei anfallenden Kosten können unter Umständen sogar steuerlich geltend gemacht werden, so ein Gerichtsurteil.
In einem Fall dieser Art klagte eine selbstständige Musikerin über Beschwerden in Schulter und an der Wirbelsäule, sodass sie therapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen musste. Dafür fielen der Künstlerin Kosten an, die sie wiederum in ihrer Steuererklärung berücksichtigt sehen wollte. Das Finanzamt sperrte sich jedoch dagegen, da es sich bei den von ihr angegebenen Beschwerden nicht offiziell um eine Berufskrankheit handelt. Dagegen wehrte sich die Musikerin mit Erfolg.
Das Finanzgericht Sachsen nahm sich der Sache an und urteilte, dass die hier entstandenen Kosten sehr wohl als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Auch wenn die Erkrankung nicht als anerkannte Berufserkrankung ausgewiesen sei, so sei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit und der ausgeübten Tätigkeit zu finden, so das Gericht (Az.: 5 K 435/06). Ob die Aufwendungen in dem Fall von der zuständigen Krankenkasse erstattet werden, sei im Übrigen unerheblich, befanden die Richter.