Gesetzliche Gewährleistungszeit gilt auch für Lieferanten
Wenn Handwerker Leistungen erbringen, so müssen sie für auftretende Mängel in einem Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren haften, so will es das Gesetz. Auch für Lieferanten gilt dieser Zeitraum - schließlich hängt die Handwerkerleistung nicht selten von der Qualität der gelieferten Bauteile oder Baustoffe ab. Doch was passiert, wenn Lieferanten diese Gewährleistungsfrist eigenmächtig verkürzen?
Mit einem Fall dieser Art hat sich das Oberlandesgericht Naumburg beschäftigt. Ein Lieferant von Bauteilen räumte seinen Kunden, also Verbraucher und Handwerksbetriebe, einen Anspruch auf Mängelhaftung von sechs Monaten bis zu zwei Jahren ein. Darin sah die Wettbewerbszentrale ein akutes Vergehen und betrachtete die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für unwirksam. Der Fall kam vor Gericht. Das Oberlandesgericht Naumburg teilte die Bedenken der Wettbewerbszentrale und gab ihr Recht.
Die Begründung: Werden Teile geliefert, die für den Bau genutzt werden, so sieht die gesetzliche Verjährungsregel keine Verkürzung auf zwei Jahre oder sogar sechs Monate vor. Der Lieferant muss in diesem Fall, genau wie der Handwerker, einen Gewährleistungszeitraum von fünf Jahren einhalten (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB). Die einseitige Verkürzung führe zu einem Wettbewerbsnachteil für die Handwerker, so die Richter. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Liefer- und Vertragsbedingungen, die eigenmächtig eingeführte Verkürzungen der Verjährungsfristen vorsehen, sind unwirksam (Az.: 10 U 60/08).