Ausweisung der Umsatzsteuer in Endpreisen
Wenn ein Händler seine Produkte oder Dienstleistungen bewirbt, ist er dem Gesetz nach verpflichtet, die Preise inklusive der enthaltenen Umsatzsteuer auszuweisen. Daran sind auch die Unternehmer gebunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen Kunden im B2B-Bereich anbieten wollen, der Käuferkreis dabei aber nicht eindeutig geschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil bestätigt.
In einem Fall hatte ein Händler Autos auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten. Seine Preise veröffentlichte der Händler jedoch ohne Umsatzsteuer auf dem Internetportal. Dem angegebenen Preis wurde dabei lediglich der Verweis ≥Preis-Händler-Export-FCA„ hinzugefügt. Der Händler beabsichtigte damit den Verkauf an andere Händler, also im Bereich B2B und sah sich daher nicht gezwungen, den Endpreis inklusive Umsatzsteuer gemäß Preisangabenverordnung anzugeben. Ein Konkurrent ging gegen dieses Verhalten gerichtlich vor, da er eine Täuschung der Verbraucher und unlauteren Wettbewerb vermutete.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Nach Meinung der Richter spiele es keine Rolle, an wen der Händler seine Angebote richten will, sondern wie diese ins Internet gestellten Angebote verstanden werden. Die Internetangebote richten sich zunächst an jeden und decken somit ebenso den B2C-Bereich ab. Sofern dem Angebot nicht unmissverständlich hinzugefügt ist, dass es sich um einen eingeschränkten Käuferkreis handele, so werden auch Privatpersonen von den Angeboten angesprochen. Die Angabe ≥Preis-Händler-Export-FCA„ sei im Fließtext für Endverbraucher nicht verständlich. Diese würden vielmehr von den angegeben Preisen irritiert und getäuscht, so die Richter (AZ: I ZR 99/08).