Lieferfrist muss im Onlinehandel genau festgelegt werden
Das Oberlandesgericht in Bremen hat in einem im Dezember veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 W 55/09) entschieden, dass Klauseln mit ungenauen Lieferfristen abgemahnt werden können, weil diese gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Angaben wie "Die Lieferzeit beträgt in der Regel 2-3 Tage." sind somit unzulässig, weil diese gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen und können entsprechend von Wettbewerbern bzw. beauftragten Anwälten abgemahnt werden.
Der zuständige Richter in Bremen begründet sein Urteil damit, dass die Lieferzeit für den (potentiellen) Kunden stets genau erkennbar sein muss, damit er bei Abweichungen bspw. Schadensersatzansprüche gegen den Händler geltend machen kann oder eine Nachfrist setzen kann. Eine Angabe wie "i. d. R. 2-3 Tage" sei erstens nicht hinreichend bestimmt und verweise zweitens auch nur auf den Normalfall. Wann die Ware in Ausnahmefällen geliefert wird, bleibt bei dieser Angabe der Lieferzeit offen.
Abgemahnt werden kann bspw. auch die Aussage "Die Lieferzeit beträgt mit DHL 3 Tage.", weil bei dieser Aussage nicht genau bestimmt ist, wie lange die Lieferung dauert, wenn diese statt DHL ein anderes Transportunternehmen übernimmt. Wer als Gründer oder Unternehmer auf Nummer sicher gehen will und sich eine kostenpflichtige Abmahnung mit Unterlassungserklärung ersparen möchte, schreibt also zukünftig besser bspw. "Die Lieferzeit beträgt 3 Tage." und sollte dies dann aber auch einhalten.