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Gründungszuschuss: Neuregelungen veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Neuregelungen bezüglich des Gründungszuschusses bekannt: Gemäß der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ist eine Unterbrechung bis zu einem Monat zwischen dem Anspruch auf Entgeltersatzleistung sowie der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durchaus vertretbar und schließt die Gewährung des Gründungszuschusses nicht aus.

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Neuregelungen zum Gründungszuschuss bekannt: Gemäß der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ist eine Unterbrechung bis zu einem Monat zwischen dem Anspruch auf Entgeltersatzleistung sowie der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durchaus vertretbar und schließt die Gewährung des Gründungszuschusses nicht aus. Die Berechnung des Gründungszuschusses erfolgt auf der Grundlage des bewilligten Alg-Leistungssatz ohne Minderung durch Nebeneinkommen.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 5.5.2010 (Az.: B 11 AL 11/09 R) festgestellt, dass der „Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit“ keine Nahtlosigkeit zwischen der Existenzgründung und einem vorausgehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld erfordert. Ausreichend ist laut dem Bundessozialgericht ein „enger zeitlicher Zusammenhang“ zwischen der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Des Weiteren hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.11.2010 (Az: B 11 AL 12/10 R) festgestellt, dass beim Gründungszuschuss eine Anrechnung von Nebeneinkommen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Reduziert sich also Ihr Arbeitslosengeld im Monat vor Ihrer Gründung aufgrund von anrechenbaren Nebeneinkünften, so dient nicht der reduzierte Betrag als Basis für die Berechnung Ihres Gründungszuschusses, sondern der bewilligte Alg-Leistungssatz.

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Anne Epperlein