Gründungszuschuss: Die eigene Finanzsituation ist unerheblich
Als eines der wichtigsten staatlichen Fördermittel für den Einstieg in die Selbständigkeit, bietet der Gründungszuschuss interessierten Gründern eine Möglichkeit, die eigene Arbeitslosigkeit zu beenden. Während 2012 der Rechtsanspruch auf den Zuschuss verloren ging und seitdem die Bewilligung nach Ermessen des Ansprechpartners bei der zuständigen Arbeitsagentur entschieden wird, löst ein aktuelles Urteil eine neue Diskussion um die Vergabe des Gründungszuschuss aus.
Geklagt hatte ein Arbeitslosengeld I Empfänger, der bei der Arbeitsagentur den Gründungszuschuss beantragt hatte. Mit dem Ziel eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und damit seine Arbeitslosigkeit zu beenden wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die angegebene aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ausreicht, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Die Klage war erfolgreich.
Wie das Urteil des Landessozialgericht Hessen bestätigt, ist eine Bedürftigkeitsprüfung für die Vergabe des Gründungszuschuss nicht vorgesehen. Entscheidungskriterien für die Bewilligung der Ermessensleistung sind lediglich die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens und des damit zusammenhängenden Geschäftskonzepts sowie die persönliche Eignung des zukünftigen Gründers. Die aktuelle Einkommenssituation darf bei der Entscheidung keine Rolle spielen.
Grundsätzlich spricht zwar nichts gegen eine Prüfung der aktuellen Einkommenssituation des Antragstellers, diese darf aber nicht Grund für die Ablehnung sein. Eine Ausnahme, so das LSG Hessen, ist die Ermessensentscheidung über die zweite Förderphase, wo dann auch die Vermögenslage des Gründers Einfluss haben kann.
Welche Faktoren eine Rolle bei der Bewilligung des Gründungszuschuss spielen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie Ihre Chancen auf eine Bewilligung erhöhen können, erfahren Sie auf den folgenden Seiten zum Gründungszuschuss.
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