Änderungen zum Verbraucherschutz im Wettbewerbs und Gewerberecht beachten
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EU Recht für Verbraucher im deutschen Wettbewerbs- und Gewerberecht umgesetzt
Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht ist Ende Mai 2022 in Kraft getreten. Dieses soll besonders die Transparenz auf Online-Marktplätzen und in sozialen Medien verbessern sowie die Rechtssicherheit beim sogenannten Influencer-Marketing stärken und vor unlauteren Geschäftspraktiken bei Kaffeefahrten schützen.
Mit dem Gesetz werden in erster Linie die lauterkeitsrechtlichen Regelungen der Ende 2019 beschlossenene EU Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen des „New Deal for Consumers“ umgesetzt. Diese Umsetzung erfolgte durch entsprechende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und auch in den Vorschriften der Gewerbeordnung, welche nun in Kraft sind.
Kennzeichenpflicht kommerzieller Kommunikation auch für Influencer
Die neuen Gesetzregelungen stellen klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden muss. Insbesondere Influencer oder Blogger können demnach jetzt im Gesetz nachschauen, wann sie die von ihnen abgegebenen Empfehlungsposts als Werbung kennzeichnen müssen.
Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen ab sofort kennzeichnen, wenn Anbieter, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, Unternehmen sind.
Vergleichs- und Vermittlungsplattformen müssen Verbrauchern nach deren Suche von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen.
Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich, müssen sie informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen.
Individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher
Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten ab sofort einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei stellen bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union künftig auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit sollen die Verstösse einheitlicher sanktioniert werden.
Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren „Dual Quality“ als identisch
Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur, sprich eine „Dual Quality“ haben. Ab Ende Mai gilt, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und andere Merkmale wesentlich unterscheiden.
Erweiterte Anzeigepflichten und Verbote bei Kaffeefahrten
Das Gesetz erweitert zudem die Anzeigepflicht von Veranstaltern sogenannter Kaffeefahrten gegenüber der zuständigen Behörde, auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten. Gleichtzeitig verschärft es die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Fahrten. Der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf solchen Kaffeefahrten ist ab sofort verboten. Auch ist der Bussgeldrahmen im Zusammenhang mit Kaffefahrten nun von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
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