Corona Soforthilfen Sachsen
Kostenfreier Finanzierungscheck
Wer wird gefördert?
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Landwirtschaft, der Fischerei und Aquakultur und der Forstwirtschaft sowie KMU der Verarbeitung und Vermarktung von Produkten. Nicht gefördert werden Selbstständige, die die genannten Tätigkeiten im Nebenerwerb ausüben.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Liquiditätsbedarf für 4 Monate, wenn du als Unternehmen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert bist.
Welche Voraussetzungen gelten für Antragsteller?
- Die Geschäftstätigkeit wird im Haupterwerb ausgeführt.
- Sitz oder Betriebsstätte befindet sich im Freistaat Sachsen und der Liquiditätsbedarf besteht für diese Einrichtungen.
- Das Unternehmen hat max. 100 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).
- Das Unternehmen war per 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
- Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein
- Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden
Wie wird gefördert?
Die Darlehenshöhe beträgt mind. 5.000 EUR bis max. 100.000 EUR. Der Zinssatz beträgt im 1. Jahr 0,10 % p.a. Ab dem 2. Jahr erhöht sich der Zinssatz auf 0,19 % p.a. und ab dem 4. Jahr noch einmal auf 0,69 % p.a.. Die Laufzeit beträgt insgesamt 6 Jahre, davon sind 2 Jahre tilgungsfrei. Auf Sicherheiten wird verzichtet.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB unter Beifügung aller online aufgeführten Antragsdokumente.
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen, im Landessportbund Sachsen organisierte Sportvereine sowie deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Liquiditätsbedarf zur Überbrückung wirtschaftlicher Engpässe, welche durch die getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung zum Infektionsschutz im Rahmen der COVID-19-Pandemie entstanden sind.
Welche Vorausssetzungen gelten für Antragsteller?
- Du und dein Verein waren per 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten.
- Es besteht eine Prognose für einen Umsatzrückgang oder Einnahmeausfälle von mindestens 20 Prozent für das laufende Wirtschaftsjahr aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
- Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen können nur gefördert werden, wenn der Antragsteller zum 15. März 2020 bereits Trägerverein einer Sport- und Sportleiterschule in Sachsen gewesen ist.
- Im Landessportbund Sachsen organisierte Sportvereine können nur gefördert werden, wenn der Antragsteller zum 15. März 2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund gewesen ist.
- Deren (Landessportbund Sachsen) als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen können nur gefördert werden, wenn der Antragsteller seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat.
Wie wird gefördert?
Es kann ein Darlehen in Höhe von bis zu maximal 5 % des Jahresumsatzes 2019 bewilligt werden. Die gewährten Summen liegen generell zwischen minimal 5.000 EUR bis max. 350.000 EUR. Das Darlehen wird zinslos gewährt bei einer Laufzeit von 10 Jahren, wovon 3 Jahre tilgungsfrei sind. Auf Sicherheiten kann verzichtet werden. Die Auszahlung erfolgt zu 100% in einer Tranche. Die Tilgung erfolgt quartalsweise nach Abschluss der tilgungsfreien Zeit.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Du musst zunächst das Antragsformular ausfüllen, ausdrucken und unterzeichnet einschließlich aller notwendigen Anlagen bzw. Eigenerklärungen) an die SAB schicken. Hinweise zum Ausfüllen deines Antrags sowie weitere Vordrucke für deine Selbstauskünfte findest du hier.
Viele Soloselbstständige und Freiberufler, die nicht von den an allgemeinen Betriebsausgaben orientierten Soforthilfen der Bundesregierung profitieren, müssen ihre Verdienstausfälle in der Corona-Krise auf anderen Wegen ausgleichen. Neben der Möglichkeit der Aussetzung von Steuerzahlungen bleibt vielen Freiberuflern in Deutschland aktuell "nur" der Zugang zur Grundsicherung.
Mißverständlich für manche und im Alltag mit deinem individuellen Sachbearbeiter u.U. hart zu kommunizieren ist die Tatsache, dass du zwar sehr wohl arbeitsfähig, aber eben nicht arbeitssuchend bist. Du musst deine Selbstständigkeit nicht aufgeben, sondern kannst sie ungeachtet deiner Ausnahmesituation fortführen. Sobald die Bundesregierung Lockerungen der Kontaktbeschränkugen vornimmt, von denen du als freischaffender Künstler, Musiker, Physiotherapeut oder Diplompädagoge im sozialen Bereich profitierst, kannst du im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen auch langsam dein Business wieder hochfahren.
Antworten auf deine wichtigsten Fragen zur Grundsicherung sowie Hilfestellung für deinen Antrag findest du hier.
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für deutsche Unternehmen abzumildern, hat das BMAS die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. Die beschlossenen Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und werden auch rückwirkend zu diesem Datum ausgezahlt. Die Verordnung ist zunächst zeitlich befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Folgende Neuerungen gelten vorerst bis zum Ende der Verordnungsermächtigung:
- Betriebe können Kurzarbeitergeld künftig auch schon dann beantragen, wenn nur 10 Prozent ihrer Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang konnte dies erst geschehen, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen ist.
- Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr nur zur Hälfte laut Beschlussfassung im Januar, sondern übernimmt diese vollständig.
- Auch für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer kannst du das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verzichtet der Gesetzgeber auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.
Der Koalitionsausschuss hat sich am 22. April auf weitere Erleichterungen für Kurzarbeiter verständigt und die Bezugshöhen ab dem 4. Monat (auf 70 bzw. 77 Prozent des zuletzt ausgefallenen Nettolohns) und perspektivisch ab dem 7. Monat (auf 80 bzw. 87 Prozent des zuletzt ausgefallenen Nettolohns) angehoben.
Im Rahmen des Corona-Schutzschirmpakets hat die Bundesregierung steuerliche Erleichterungen für Unternehmer und Arbeitgeber beschlossen. Wir beantworten dir hier wesentliche Fragen zum Umfang der Maßnahmen. Erfahre, welche Steuern du jetzt stunden kannst, wie lang eine Stundung maximal währt und wo du deinen formlosen Antrag stellst.
Wenn du einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz prüfen willst, weil dein Unternehmen ganz oder teilweise in Quarantäne oder unter dem "Bann" behördlich angeordenter Schließungen steht, dann solltest du dich auf eine harte Auseinandersetzung vorbereiten. Widerstreitende Bestimmungen des IfSG werden dich und deinen Anwalt in der Argumentation und Durchsetzung von Entschädigungsleistungen prüfen. Hintergründe zum schwierigen Einzelfallverfahren mit geforderter Ausdauer bietet dir unser Beitrag zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz.
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz soll Unternehmen helfen, die sich aufgrund der Corona-Krise einer drohenden Insolvenz ausgesetzt sehen. Dir wird die Möglichkeit gegeben Förder- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, ohne dass der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung greift.
COVInsAG enthält im Kern folgende Vereinbarungen und legitimierte Maßnahmen:
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. (Im Regelfall gilt, dass ein überschuldetes und nicht zahlungsfähiges Unternehmen innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenz stellen muss.)
- Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer: Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kannst du insbesondere für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme deines Geschäftsbetriebs dienen oder im Zuge der Umsetzung eines Sanierungskonzepts erforderlich sind, nicht haftbar gemacht werden. Vorausgesetzt wird dabei immer, dass du "mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" agierst.
- Neue Kredite sind nicht sittenwidrig: Wenn du im Zuge von Sanierungsmaßnahmen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht neue Kredite aufnimmst, gelten diese nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung. Die Besicherung von Krediten und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr gelten nicht als gläubigerbenachteiligend.
- Gesellschafterdarlehen sind nicht sittenwidrig: Die Regeln für die Vergabe von Unternehmenskrediten sind gleichsam anzuwenden auf Gesellschafterdarlehen, jedoch nicht auf deren Besicherung. Gesellschafterdarlehen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt werden, gelten vorübergehend als nicht nachrangig.
- Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar: Du kannst deine Geschäftsbeziehungen weiterführen und Leistungen deiner Vertragspartner gewissenhaft begleichen. Sie müssen keine Angst haben, dass diese Zahlungen späterhin zurückgefordert werden.
- Dein Gläubiger muss warten: Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, schränkt der Gesetzgeber für drei Monate ein.
- Verlängerbar bis zum 31.3.2021: Das Gesetz enthält eine Verordnungsermächtigung für das BMJV, die eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch eine einfache Rechtsverordnung grundsätzlich bis zum 31.3.2021 gestattet.