Weihnachtsgeld: Das müssen Arbeitgeber wissen
Besteht ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld?
Das Geschäftsjahr neigt sich dem Ende, Weihnachten steht vor der Tür und viele Arbeitgeber fragen sich: Will ich die Betriebstreue meiner Mitarbeiter belohnen und Weihnachtsgeld zahlen? Bin ich vielleicht sogar dazu verpflichtet?
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Gelten jedoch Tarifverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern oder hat ein Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld gezahlt, so sind die hier getroffenen Vereinbarungen bzw. das "Prinzip der betrieblichen Übung" ausschlaggebend.
Wann sind Arbeitgeber verpflichtet Weihnachtsgeld zu zahlen?
Als Arbeitgeber bist du maßgeblich in 2 Fällen zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet:
- aufgrund tariflicher Vertragsbindung
- aufgrund "betrieblicher Übung"
Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund tariflicher Vertragsbindung
Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld sind innerhalb Tarif-gebundener Arbeitsverhältnisse automatisch geregelt und verbindlich für die Vertragspartner. Sie gelten in folgenden 3 Fällen:
- beide Vertragsparteien sind in der jeweiligen Tarif-bindenden Vereinigung (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) organisiert
- der Tarifvertrag wird branchenweit als allgemeinverbindlich anerkannt
- die Anwendbarkeit des Tarifvertrags wird von beiden Parteien im Arbeitsvertrag anerkannt
Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund "betrieblicher Übung"
Hast du als Arbeitgeber vorbehaltlos in drei aufeinander folgenden Jahren deinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld gezahlt, so spricht der Gesetzgeber vom Prinzip der "betrieblichen Übung", das deine Mitarbeiter zu Recht darauf schließen lässt, eine solche Zahlung auch in Zukunft dauerhaft erwarten zu können.
Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Rechtsanspruch aufgrund "betrieblicher Übung" besteht dann, wenn du das Weihnachtsgeld in jeweils unterschiedlicher Höhe auszahlst.
Sonderfälle Weihnachtsgeld: Welche Ausnahmen hat der Gesetzgeber vorgesehen?
Freiwilligkeitsvorbehalt
Das Prinzip der "betrieblichen Übung" gilt nicht, wenn Arbeitgeber individuell jedes Jahr entscheiden, ob und wie viel Weihnachtsgeld sie ihren Mitarbeitern zahlen wollen und können. Oder aber du formulierst explizit die Freiwilligkeit einer solchen Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht hält folgende Musterformulierung für eindeutig und klar:
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von x Euro. Die Gewährung sonstiger Leistungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Hast du dich dafür entschieden deinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen, dann bist du trotz Freiwilligkeit vor allem in der Höhe der Auszahlung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Abweichungen vom Grundsatz erlauben "sachliche Gründe" wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit deiner Mitarbeiter, nicht jedoch unterschiedliche Arbeitsverträge in Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigungen.
Rechtssprechung Weihnachtsgeld: Das müssen Arbeitgeber beachten
Das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung belohnt ausschließlich die Betriebstreue/-zugehörigkeit und ist nicht an die Arbeitsleistung gekoppelt. Deshalb kann die Auszahlung auch von der Betriebszugehörigkeit an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Solltest du als Arbeitgeber einem mittlerweile ausgeschiedenen Mitarbeiter Weihnachtsgeld gezahlt haben, so kannst du dies prinzipiell zurückfordern. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Du musst im Vertrag eine eindeutige Rückzahlungsklausel formulieren.
- Hast du Weihnachtsgeld zwischen 100 EUR bis unter ein Monatsgehalt gezahlt, kannst du bis zum 31. März des Folgejahres eine Rückzahlung fordern.
- Hast du Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt, kannst du den Arbeitnehmer über den 31. März des Folgejahres an eine Rückzahlung binden.
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