Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April 2021
Umfassender Strafrechtsschutz bei Überschuldung
Warum wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert?
Die neuerliche Lockdown-Verlängerung und eine gleichzeitg stockende Auszahlung der November- und Dezemberhilfen haben die Bundesregierung veranlasst einer von der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) vorgelegten Formulierungshilfe zur weiteren Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beizupflichten.
Ziel ist es, zu verhindern, dass an sich tragfähige Unternehmen, die noch auf die Auszahlung beantragter Hilfen warten, unverschuldet in die Insolvenz gehen müssen. Denn dann würden die Corona-Hilfen und das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die bereits im Frühling der Pandemie 2020 verabschiedet worden waren, nicht länger ihre Schutzfunktion erfüllen können. Aussichtsreiche Sanierungen, die von Kreditgeberinnern und Vertragspartnern unterstützt werden, sollen nicht durch Zahlungsverbote vereitelt werden.
Ausgenommen bleiben dem Zweck der Regelung entsprechend solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Die neue Verlängerung gilt ab dem 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021.
Wer ist berechtigt, die neue Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu nutzen?
- Antragsverfahren auf Corona-Hilfen: Du hast ab dem 1. November 2020 einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen gestellt bzw. planst dies bis zum 28. Februar 2021 zu tun. Die dadurch erwartbare Liquidität ist zudem geeignet eine Insolvenz von deinem Unternehmen abzuwenden.
- Antragsberechtigung auf Corona-Hilfen: Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es ausnahmsweise nicht an, sofern eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen liegt der Fokus auf deiner grundsätzlichen Antragsberechtigung.
- Krisenbedingte Überschuldung zählt: Nach wie vor gilt, dass du auschließlich aufgrund der Pandemie und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen in eine Krise geraten bist.
Wer macht sich strafbar, wenn kein Antrag auf Insolvenz gestellt wird?
Wie schon zuvor gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise deines Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für dein Unternehmen besteht.
Die Bundesregierung betont die Strafbewehrung pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Wenn du einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellst, obwohl die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der verlängerten Aussetzung nicht vorliegen, musst du mit einem Strafverfahren rechnen.
Hinweis: Diese Strafrechtsschutzversicherung schützt dich in jedem Fall
Mit einer Strafrechtsschutzversicherung schützt du dich proaktiv für den Ernstfall - als Einzelunternehmer (persönliche Haftung), aber auch als Gesellschafter, der bezichtigt wird Sorgfaltspflichten womöglich verletzt zu haben. Dein Strafrechtsschutz gilt auch bei vorsätzlich begehbaren Straftatbeständen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird. Hier kannst du dir ein Angebot für deine Strafrechtsschutzversicherung einholen.
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