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Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April 2021

Der Bund verlängert die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum dritten Mal. Nur unter diesen Voraussetzungen kannst du sie in Anspruch nehmen. Die Corona-Hilfen haben noch längst nicht allen Unternehmen die notwendige Liquidität zum Ausgleich schließungsbedingter Umsatzausfälle zuteil werden lassen. Das müssen überschuldete Unternehmen jetzt beachten.

Umfassender Strafrechtsschutz bei Überschuldung

Wer auf die Auszahlung der Corona-Hilfen wartet, erhält die Chance auf erfolgreiche Sanierung

Warum wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert?

Die neuerliche Lockdown-Verlängerung und eine gleichzeitg stockende Auszahlung der November- und Dezemberhilfen haben die Bundesregierung veranlasst einer von der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) vorgelegten Formulierungshilfe zur weiteren Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beizupflichten. 

Ziel ist es, zu verhindern, dass an sich tragfähige Unternehmen, die noch auf die Auszahlung beantragter Hilfen warten, unverschuldet in die Insolvenz gehen müssen. Denn dann würden die Corona-Hilfen und das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die bereits im Frühling der Pandemie 2020 verabschiedet worden waren, nicht länger ihre Schutzfunktion erfüllen können. Aussichtsreiche Sanierungen, die von Kreditgeberinnern und Vertragspartnern unterstützt werden, sollen nicht durch Zahlungsverbote vereitelt werden.

Ausgenommen bleiben dem Zweck der Regelung entsprechend solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Die neue Verlängerung gilt ab dem 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021.

Wer ist berechtigt, die neue Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu nutzen?

  1. Antragsverfahren auf Corona-Hilfen: Du hast ab dem 1. November 2020 einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen gestellt bzw. planst dies bis zum 28. Februar 2021 zu tun. Die dadurch erwartbare Liquidität ist zudem geeignet eine Insolvenz von deinem Unternehmen abzuwenden.
  2. Antragsberechtigung auf Corona-Hilfen: Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es ausnahmsweise nicht an, sofern eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen liegt der Fokus auf deiner grundsätzlichen Antragsberechtigung.
  3. Krisenbedingte Überschuldung zählt: Nach wie vor gilt, dass du auschließlich aufgrund der Pandemie und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen in eine Krise geraten bist.

Wer macht sich strafbar, wenn kein Antrag auf Insolvenz gestellt wird?

Wie schon zuvor gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise deines Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für dein Unternehmen besteht.

Die Bundesregierung betont die Strafbewehrung pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Wenn du einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellst, obwohl die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der verlängerten Aussetzung nicht vorliegen, musst du mit einem Strafverfahren rechnen. 

Hinweis: Diese Strafrechtsschutzversicherung schützt dich in jedem Fall

Mit einer Strafrechtsschutzversicherung schützt du dich proaktiv für den Ernstfall - als Einzelunternehmer (persönliche Haftung), aber auch als Gesellschafter, der bezichtigt wird Sorgfaltspflichten womöglich verletzt zu haben. Dein Strafrechtsschutz gilt auch bei vorsätzlich begehbaren Straftatbeständen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird. Hier kannst du dir ein Angebot für deine Strafrechtsschutzversicherung einholen.

Alle krisenbedingten Neuerungen im Insolvenzrecht

Sanieren ohne Insolvenzverfahren: So erstellst du einen Restrukturierungsplan

Ist dein Unternehmen aufgrund der Coronakrise überschuldet, darfst du ein Restrukturierungsverfahren ohne Insolvenz einleiten. Nutze diese Checkliste. Lockdown, Betriebsschließungen, verspätete Soforthilfen, Unternehmer kämpfen um den Erhalt ihrer Lebensleistung bei gleichzeitiger Vorsicht vor Insolvenzverschleppung. Mit einem soliden Restrukturierungsplan kann dir der Neustart gelingen.

So sanierst du dein Unternehmen ohne Insolvenzverfahren

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021, neue Regeln im Insolvenzrecht: Das müssen Unternehmen in Schwierigkeiten beachten. Unternehmen, die pandemiebedingt in eine Schieflage geraten sind, erhalten neue Unterstützung. Nutze die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Sanierungsmaßnahmen ohne Insolvenzverfahren und eine verkürzte Restschuldbefreiung.

Zahlungsunfähig oder überschuldet?: Das musst du jetzt beachten

Bis zum 31. 12. 2020 gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Überschuldung, nicht aber bei Zahlungsunfähigkeit: Was ist der Unterschied? Im April dieses Jahres hatte die Bundesregierung das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz beschlossen und die Maßnahmen kürzlich bis zum Jahresende verlängert. Was gilt, was nicht: Irrtümern vorbeugen, Ernstfall absichern.

Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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