Sanieren ohne Insolvenzverfahren: So erstellst du einen Restrukturierungsplan
Umfassender Strafrechtsschutz bei drohender Insolvenz
Restrukturierungsplan erstellen: Voraussetzungen und Verfahrensablauf
Mit Veröffentlichung des neuen Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt gelten seit 1. Januar 2021 neue Regeln für das Sanierungs- und Insolvenzrecht. Kern des SanInsFoG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das überschuldeten Unternehmen in der Corona-Krise den Gang zum Insolvenzgericht ersparen soll.
Wichtigstes Instrument für eine vorinsolvenzliche Sanierung nach StaRUG ist die Umsetzung eines Restrukturierungsplans als Grundlage für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen gegen den Widerstand von Minderheiten. Bislang galten in Deutschland nur die außergerichtliche Sanierung nach dem Einstimmigkeitsprinzip oder die Sanierung per Mehrheitsentscheidung im Insolvenzplanverfahren als zulässig.
Verfahrensablauf: Die wesentlichen Eckpunkte des Restrukturierungsrahmens
Der Verfahrensablauf eines Restrukturierungsverfahrens zur nachhaltigen Bewältigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gliedert sich im Wesentlichen entlang der folgenden vier Instrumente und Maßnahmen:
- Gerichtliche Planabstimmung: Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens
- Vorprüfung: Gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind
- Stabilisierung: Gerichtliche Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren
- Planbestätigung: Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans
Restrukturierungsverfahren Checkliste: In 7 Schritten aus der Krise
1. Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht
Die Initiative für einen Restrukturierungsplan muss zunächst immer vom schuldnerischen Unternehmen selbst ausgehen (§ 17 Abs. 1 StaRUG). Dies beinhaltet die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans anhand der detaillierten Vorgaben des Gesetzes sowie die Gläubigerverhandlungen gemäß Planvorgaben. Du kannst wahlweise auch einen Restrukturierungsbeauftragten bzw. einen Sanierungsmoderator bestellen, der in deinem Auftrag die Zustimmung bzw. die erforderlichen Mehrheiten unter den Gläubigern einholt.
Um alle Instrumente des Restrukturierungsverfahrens nutzen zu können, musst du dein Restrukturierungsvorhaben unter Vorlage eines Restrukturierungsplanentwurfs beim zuständigen Restrukturierungsgericht zur Anzeige bringen. Ist dies erfolgt, stehen dir für deine Sanierung alle oben genannten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (u.a. Vollstreckungs- und Verwertungssperren) für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Dies sind in der Regel höchstens sechs - bzw. bei erneuter Anzeige bis zu zwölf – Monate.
2. Die positive Fortführungsprognose aufstellen
Die Möglichkeit für eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren steht sämtlichen Unternehmen, als auch unternehmerisch tätigen natürlichen Personen offen (§ 30 Abs. 1 StaRUG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Umstand einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt immer dann, wenn du voraussichtlich nicht in der Lage sein wirst, deine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass es dir möglich sein wird, auf der Basis einer positiven Fortführungsprognose in absehbarer Zeit deine Verbindlichkeiten bedienen zu können. SanInsFoG legt hierfür in aller Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F.). Dieser wird insofern relativiert, sofern lediglich eine Überschuldung vorliegt (12 Monate gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. ) oder im Fall von einer auschließlich COVID-19 induzierten Überschuldung (temporär verkürzter Prognosehorizont von vier Monaten bis Ende 2021 gemäß § 4 COVInsAG n.F.).
Zusätzlich wird die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung von drei Wochen auf sechs Wochen verlängert, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung eines Restrukturierungsvorhabens im Rahmen des neuen StaRUG zu verschaffen.
3. Die Gläubigerauswahl vornehmen
Die Auswahl der von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger muss nach sachgerechten Kriterien erfolgen und liegt grundsätzlich in deinem pflichtgemäßen Ermessen als Unternehmer. Hierzu musst du alle Planbetroffenen für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan in Gruppen einteilen. Die Aufteilung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsstellungen und nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Interessen erfolgen (z.B. gesicherte Gläubiger, nicht nachrangige ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger, vgl. § 9 StaRUG). Die Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten bilden eine eigenständige Gruppe.
Du kannst grundsätzlich sämtliche gegen dein Unternehmen gerichteten und bereits begründeten Forderungen ebenso wie Absonderungsrechte an Gegenständen des Unternehmens im Restrukturierungsplan umgestalten.
Von vornherein ausgenommen sind lediglich Arbeitnehmerforderungen, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und aufgrund von Sanktionen (§ 4 StaRUG).
4. Abstimmung über den Restrukturierungsplan einleiten
Um dein Restrukturierungsvorhaben durchführen zu können, benötigst du anschließend eine billigende Mehrheit deiner zuvor eingeteilten Gläubiger. Du kannst die Abstimmung schriftlich oder im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen veranlassen. Der Plan gilt als angenommen, sobald in jeder Gruppe eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % der Stimmberechtigten erzielt wurde (§ 25 Abs. 1 StaRUG).
Solltest du keine Mehrheit erzielen können, treten die Wirkungen des Plans mit der Verkündung der gerichtlichen Bestätigung des Plans ein (§§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 StaRUG).
5. Vollstreckungs- und Verwertungssperren beantragen
Sanieren trotz Überschuldung und drohendem Vollstreckungsbescheid? Es ist ein schmaler Balanceakt, den krisengeschüttelte Unternehmen bewältigen müssen, um innerhalb des Prognoszeitraums erneut Stabilität zu erlangen. Damit dir dies leichter gelingt, kannst du beim zuständigen Restrukturierungsgericht eine temporäre Vollstreckungs- und Verwertungssperre beantragen (sog. Stabilisierungsanordnung, §§ 49 ff. StaRUG).
Füge deinem Antrag in jedem Fall einen schlüssigen Finanzplan bei, aus dem die Sicherstellung der Finanzierung für die nächsten sechs Monate hervorgeht (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG). Die Anordnung kann höchstens für die Dauer von drei Monaten gewährt werden (§ 53 Abs. 1 StaRUG). Sofern du ein Planangebot unterbreitest, das innerhalb eines Monats zur Erfüllungsreife gelingt, kann die Vollstreckungs- und Verwertungssperre um weitere vier Wochen verlängert werden.
Die Anordnung einer Vollstreckungs- und Verwertungssperre kann sich gegen ausgewählte oder alle Gläubiger richten, mit Ausnahme jener Forderungen, die einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan generell nicht zugänglich sind (Stichworte: Arbeitnehmer, betriebliche Altersvorsorge, vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Sanktionen).
Für Unternehmen, die bereits Rückstände gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern oder Lieferanten aufweisen oder in den letzten drei Jahren ihren Rechnungslegungspflichten nicht nachgekommen sind, gelten für eine diesbezügliche Zusage erhöhte Anforderungen.
6. Anfechtungs- und haftungsrechtliche Privilegierungen berücksichtigen
Um insbesondere neue Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transkationen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens zu schützen, wird eine klarstellende Regelung geschaffen, die es ausschließt, dass den Beteiligten schon die Kenntnis von der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder der Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens anfechtungs- oder haftungsrechtlich zum Nachteil gereicht (§ 89 Abs. 1 StaRUG).
Außerdem unterliegen die in einem rechtskräftigen Restrukturierungsplan vorgesehenen neuen Finanzierungen, mit Ausnahme von Gesellschafterdarlehen und gleichgestellten Forderungen sowie deren Besicherung, grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung (§ 90 Abs. 1 StaRUG).
7. Restrukturierungsbeauftragten und gegebenenfalls Gläubigerbeirat bestellen
Unter bestimmten Umständen verpflichtet dich das StaRUG zur gerichtlichen Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Dies gilt immer dann, wenn es absehbar nicht in allen Gläubiger-Gruppen zur Zustimmung zum Plan mit den erforderlichen Mehrheiten kommen wird (§ 73 Abs. 2 StaRUG) und sofern nicht allein Unternehmen des Finanzsektors betroffen sind.
Eine Bestellung von Amts wegen ist unter anderem dann vorgesehen,
- wenn das Unternehmen eine gegen alle Gläubiger (mit Ausnahme der vom Planrecht ausgenommenen) gerichtete Stabilisierungsanordnung beantragt,
- wenn in die Rechte von Verbrauchern oder KMU eingegriffen werden soll oder
- sobald der Restrukturierungsplan eine Überwachung seiner Erfüllung vorsieht (§ 73 Abs. 1 StaRUG).
Als Schuldner hast du in jedem Fall ein Vorschlagsrecht betreffend die Person des Restrukturierungsbeauftragten (§ 74 Abs. 2 StaRUG). Der Restrukturierungsbeauftragte übernimmt neben umfangreichen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben außerdem die Funktion einer Zahlstelle für ein- und ausgehende Zahlungen (§ 76 StaRUG).
Im Fall von "Gesamtverfahrensartigen" Restrukturierungsvorhaben, die sich mit der Gestaltung der Forderungen aller Gläubiger (mit Ausnahme nicht gestaltbarer Forderungen, wie z.B. Arbeitnehmerforderungen, § 4 StaRUG) befassen, kann das Restrukturierungsgericht einen Gläubigerbeirat bestellen. Gesamtverfahrensartige Züge sind anzunehmen, sofern eine Vielzahl von Gläubigern mit inhomogenen Interessen betroffen ist. Die Funktion des Gläubigerbeirats liegt dann in der Unterstützung und Überwachung einer verantwortlichen Geschäftsführung durch den Schuldner.
Restrukturierungsplan erstellen: Dein Rechtsbeistand
Die Rechtsexperten von Noerr erläutern in einem Spezialbeitrag die komplexen Maßnahmen zur Schaffung eines außergerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG). Hier findest du alle Regeln zum neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und davon abweichende Einzelfallbestände. Die Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB steht dir als kompetenter Ansprechpartner für eine Sanierung auch persönlich zur Seite.