So sanierst du dein Unternehmen ohne Insolvenzverfahren
Dein Strafrechtsschutz für Unternehmen in Schwierigkeiten
Diese Werkzeuge können insolvenzreife Unternehmen jetzt für ihre Sanierung nutzen
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in einer zuvor vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Legt der Bundesrat keinen Einspruch ein, sollen das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) sowie das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021
Überschuldete Unternehmen müssen demnach auch im Januar 2021 keinen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn du im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen gestellt hast oder in diesem Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf diese Hilfen besteht.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde zu Beginn der Pandemie für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen zunächst bis zum 30. September beschlossen und anschließend nurmehr für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31.12. 2020 verlängert.
Die neuerliche Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Auszahlung von Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder Neustarthilfe aufgrund von Softwareproblemen teils massiv verzögert hatte und Unternehmen dadurch unverschuldet weitere Liquiditätsengpässe in Kauf nehmen mussten.
Vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gibt Unternehmen die Möglichkeit auf Basis eines Restrukturierungsplans ihr Unternehmen zu sanieren. Mussten in der Vergangenheit alle Gläubiger von einem solchen Restrukturierungsverfahren überzeugt werden, ist in Zukunft eine billigende Mehrheit ausreichend. Davon ist auszugehen, wenn eine Mehrheit von 75 Prozent in jeder Gläubigergruppe erzielt wird. Einzelne Gruppen können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.
Die Gestaltung und Verhandlung dieses Restrukturierungsplans oder Gesamtvergleichs mit deinen Gläubigern kannst du eigenverantwortlich und ohne Einbindung eines Gerichts vornehmen. Die Bundesregierung stärkt den Schuldner und schwächt die Rechte deiner Gläubiger. Du kannst z.B. nur ausgewählte Gläubiger in den Restrukturierungsplan aufnehmen oder Vollstreckungsmaßnahmen und Sicherungsrechte anderer Gläubiger, die deinen Plan gefährden würden, durch das Restrukturierungsgericht untersagen lassen.
Positive Fortführungsprognose ist essentielle Bedingung
Ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren können Unternehmen nur dann nutzen, wenn ihnen voraussichtlich in den kommenden 24 Monaten eine Zahlungsunfähigkeit droht. Diesen Zeitraum legt der Gesetzgeber zugrunde, um eine prinzipiell positive Fortführungsprognose anzuerkennen. Du musst also bei befürchteter Zahlungsunfähigkeit mindestens für die kommenden zwei Jahre eine solide Liquiditätsplanung einschließlich Risikofrüherkennung vornehmen.
Tritt die Zahlungsunfähigkeit früher ein, entfällt die Möglichkeit der vorinsolvenzlichen Sanierung und es gilt wiederum der Insolvenzgrund der Überschuldung mit dessen Anzeigepflicht innerhalb von drei Wochen gemäß § 15a InsO. Verpasst du diese Frist, steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Rahm mit strafrechtlich relevanten Haftungsrisiken.
Verfahren der verkürzten Restschuldbefreiung
Hilft dir kein Restrukturierungsplan oder erfüllst du die Voraussetzungen für eine vorinsolvenzliche Sanierung nicht, sollen die Folgen einer Insolvenz und Privatinsolvenz weiter abgemildert werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine verkürzte Restschuldbefreiung von nur noch drei statt bisher üblich sechs Jahren vor, sofern es sich um einen Erstantrag handelt.
Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten. Juristischen und natürlichen Personen, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz gezwungen wurden, soll dadurch ein schnellerer Neustart ermöglicht werden.
Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind.
Stimmen aus Politik und Wirtschaft zum neuen Insolvenzrecht
Der beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts steht nicht außer Kritik. In der Abstimmung nicht berücksichtigt wurden sowohl Anträge der FDP nach einer umfassenderen Modernisierung des Restrukturierungsrechts, als auch von Bündnis 90/Die Grünen, welche eine stärkere Einbeziehung der Bedürfnisse kleiner Unternehmen gefordert hatten.
Die Anwendung (Anm. d. Red.: Das Restrukturierungsverfahren) ist komplex und kostenintensiv und bedarf externer Beratung. - Bündnis 90/Die Grünen
Der Bundesrat begrüßte grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für insolvenzabwendende Sanierungen. In seiner Stellungnahme üben die Vertreter gleichsam Kritik und bemängeln, dass die Interessen der Gläubiger, insbesondere von Verbrauchern oder kleinen und mittleren Unternehmen ("nachrangige" Gläubiger), nicht angemessen berücksichtigt würden.
Der größte Stein des Anstoßes - eine ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene Möglichkeit, unliebsame Verträge im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens einfach aufzukündigen - wurde noch vor der Abstimmung gestrichen. Zahreiche Fachanwälte für Insolvenzrecht, als auch der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) hatten diese Option als eine Schwächung des Vertrauens in die Wirksamkeit und Beständigkeit von Verträgen kritisiert. Umso positiver die Reaktion des VID darüber, dass "wichtige Kritikpunkte aufgegriffen und entschärft wurden".
SanInsFoG und StaRUG: Quellenlinks
Eine Rekapitulation des Abstimmungsverfahrens zu den geplanten Änderungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht inklusive Beschlussvorlagen, Anträgen und Stellungnahmen findest du auf bundestag.de.