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Veranstaltungsausfall Corona: Schadensdeckung sichern

Veranstalter sind bei unverschuldeter Absage von Events durch die Veranstaltungsausfallversicherung geschützt, jedoch nicht im Sonderfall COVID-19. Hier würde nach Auffassung vieler Versicherer das Moment einer "Gefahrerhöhung" gelten. Was bedeutet das genau? Ist diese Ablehnung einer Schadensdeckung tatsächlich rechtskonform? Wir klären auf.

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Abgesagt und trotzdem abgesichert

Deckungsverweigerung: So argumentierst du mit deinem Versicherer

Mit einem Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 sowie unklaren Perspektiven für Veranstalter und Clubbetreiber trifft die Corona-Krise die Eventbranche besonders hart. Während Gastronomie und Hotelerie bereits Best Practices für einen verantwortungsvollen Neustart entwerfen, bedeuten die ersten Lockerungen in der Bundesrepublik für Veranstalter vorerst keinen auch nur annähernden Teilbetrieb. 

Wer jetzt glaubt, die für Veranstalter essentielle Veranstaltungsausfallversicherung würde den Verlust adäquat ausgleichen, der wurde bereits in den ersten Wochen der Krise vielfach enttäuscht. Viele Versicherer lehnen eine Schadensdeckung ab und berufen sich dabei auf das Moment einer "Gefahrerhöhung", die, soweit vorhanden, dem Versicherer durchaus erlaubt, die Leistung zu verweigern.

Grundlage hierfür ist §§ 23 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der eine Gefahrerhöhung im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen näher definiert sowie eine sich daraus ableitende Option des Versicherers, die Versicherung zu kündigen (§ 24 Abs. 2 VVG), Leistungen zu verweigern oder die Konditionen bestehender Verträge anzupassen (§ 25 Abs. 1 VVG). Demgemäß ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine "Gefahrerhöhung" bei Bekanntwerden anzuzeigen. Dem Versicherer obliegt es dann, obig bezeichnete Maßnahmen wahlweise einzuleiten.

Sind Corona-Virus und COVID-19 Pandemie eine "Gefahrerhöhung"?

Die Rechtssprechung hat die Voraussetzungen für eine "Gefahrerhöhung" in Versicherungsverhältnissen prinzipiell wie folgt definiert:

Bei der "Gefahrerhöhung" handelt es sich im Kern um eine neue Entwicklung, die einen unklaren Gefahrenverlauf auslöst, der

  1. nicht von der Risikobeschreibung des Versicherungsvertrags umfasst ist sowie
  2. mit den Mitteln vernünftiger Versicherungstechnik für den Versicherer unvorhersehbar war.

Diese Definition ist aktuell die Argumentationsgrundlage vieler Versicherer, welche die ohne Zweifel global in ihrer ganzen Tragweit noch unabsehbaren Folgen der COVID-19-Pandemie als eindeutige "Gefahrerhöhung" im Rahmen bestehender Versicherungsverhältnisse bezeichnen und ein Leistungsverweigerungsrecht ableiten. Doch ist das tatsächlich unumstößlich? Die Rechtsexperten der Wirtschaftskanzlei Noerr LLP führen drei Gegenargumente ins Feld. Veranstalter und Clubbetreiber, die sich derzeit in Auseinandersetzungen mit ihrer Versicherungsgesellschaft befinden, sollten laut Noerr so schnell nicht aufgeben:

  1. Warum sollte ein Event abgesagt werden, wenn nicht aufgrund einer Gefahrenlage?: Die Absage von Veranstaltungen aufgrund äußerer Gefahrenlagen sind mit Noerr ein typischerweise versichertes Risiko in deiner Veranstaltungsausfallversicherung. Der Ausbruch von SARS-CoV-2/Covid-19, eines hoch ansteckenden Virus, bedeutete in den vergangenen Wochen eine konkrete Gefahr für versicherte Veranstaltungen. Damit ist das Moment des eingetretenen Versicherungsfalls erfüllt, das den Versicherer auf Basis des geschlossenen Vertrags in die Pflicht nimmt.
  2. SARS-CoV-2/COVID-19 ist keine unkalkulierbare bzw. neue Gefahrenlage: Es wird immer vom neuartigen Corona-Virus gesprochen. Erinnern möchten wir in diesem Zusammenhang noch einmal an die bereits 2012 auf Bundesebene durchgeführte Risikoanalyse Pandemie im Auftrag des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, deren Empfehlungen hier veröffentlicht wurden. Die Analyse weist erstaunliche Parallelen zum aktuellen Ernstfall auf, die auch Versicherern nicht entgangen sein dürften. In vielen Unternehmen hat sich das Risikomanagement längst mit der Gefahrenbezifferung eines pandemischen Ernstfalls auseinandergesetzt oder sich ganz bewusst dagegen entschieden (Risikoausschluss).
  3. Monatsfrist zur Vertragskündigung gemäß §§ 23 ff. VVG ist verstrichen: Wie bereits eingangs erwähnt, kann der Versicherer bei Vorliegen einer "Gefahrerhöhung" die Leistung verweigern oder den Vertrag binnen einer Monatsfrist nach Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstands kündigen. Aber ab wann gilt diese Monatsfrist? Noerr rekapituliert folgerichtig die Erstanzeige des "neuartigen" Virus durch chinesische Behörden an die WHO Ende 2019. Seither verdichteten sich die Informationen einer weitreichenden Tragweite der Infektion, die spätestens im März 2020 mit radikalen Seuchenschutzmaßnahmen auch in Deutschland sichtbar wurden. Eine Kündigung aufgrund einer "Gefahrerhöhung" innerhalb der berechtigten Monatsfrist sehen die Experten von Noerr deshalb zum jetzigen Zeitpunkt für viele Versicherungen schwer haltbar. Letzte Klarheit darüber, welcher Zeitpunkt für den Fristlauf der Gefahrerhöhungsregeln maßgeblich ist, muss allerdings noch vor Gericht diskutiert werden. Hier kann eventuell dein Präzedenzfall richtungsweisend sein.

Deckungsverweigerung: Ich brauche Rechtshilfe

Zunächst solltest du genau deine versicherten Risiken gemäß Veranstaltungsausfallversicherung kennen und die genannten Gegenargumente einer pauschalen Deckungsverweigerung aufgrund einer "Gefahrerhöhung" deinem Versicherer anzeigen. Kommst du zu keiner Einigung, kannst du das Know-how von Noerr LLP nutzen, um im konkreten Streitfall Lösungen zu verhandeln. 

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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