Subunternehmen

Subunternehmen sind vor allem im Handwerk, überwiegend im Baugewerbe, sowie im Dienstleistungssektor anzutreffen. Ein Subunternehmen erbringt einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmer gegenüber dessen ursprünglichen Auftraggeber geschuldete Leistung auf der Basis eines Werk- oder Dienstvertrages.

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Subunternehmen sind vor allem im Handwerk, überwiegend im Baugewerbe, sowie im Dienstleistungssektor anzutreffen. Ein Subunternehmen erbringt einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmen gegenüber dessen ursprünglichen Auftraggeber geschuldete Leistung auf der Basis eines Werk- oder Dienstvertrages. Das Subunternehmen ist dabei rechtlich selbstständig und bezüglich der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei.

Ob das Hauptunternehmen ein Subunternehmen einsetzen darf oder nicht wird im Vertrag mit dem ursprünglichen Auftraggeber festgehalten. Wird vertraglich nichts geregelt, muss durch Auslegung bestimmt werden, ob der ursprüngliche Auftragsgeber auf Vertragserfüllung allein durch das Hauptunternehmen bestehen darf. Leistungsstörungen, die durch das Subunternehmen verursacht werden, werden im Verhältnis des Hauptunternehmens zum Auftraggeber behandelt wie Leistungsstörungen durch das Hauptunternehmen.

Das Subunternehmen erbringt die Leistung aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages. Bei Leistungsstörungen hat das Hauptunternehmen dieselben Rechte wie jeder Dienstberechtigte, nur dass der ursprüngliche Auftragsgeber regelmäßig Ansprüche gegen das Hauptunternehmen geltend macht – dieses gibt die Ansprüche an das Subunternehmen weiter.

Subunternehmer sind im Grunde gewöhnliche Unternehmer bzw. Selbstständige, die ihre vertraglich vereinbarte Leistung zwar gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber, aber für den Hauptunternehmer erbringen. Mit dem Auftraggeber selbst stehen sie in keiner vertraglichen Beziehung. Der Hauptunternehmer ist diesbezüglich zwischengeschaltet.

Zu den kennzeichnenden Merkmalen einer Tätigkeit als Subunternehmer zählen:

  • eine bestehende Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  • der Betrieb einer eigenen Betriebsstätte und keine feste Eingliederung in den Betrieb des Hauptunternehmers
  • keine geregelte bzw. vorgegebene Arbeitszeit
  • freie Ausgestaltung der Arbeitsleistung und keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Art und Zeit
  • ein eigenes Unternehmerrisiko

Bietergemeinschaften und Zulieferer gelten nicht als Subunternemen. Sie sind dem Auftraggeber direkt verpflichtet.

Subunternehmerische Tätigkeiten werden häufig ausgeübt im Baugewerbe oder im Handwerk allgemein, der IT-Branche, Logistikbranche, im Reiseverkehr, dem Öffentlichen Personennahverkehr oder der Landwirtschaft.

Kleineren Subunternehmern winkt oft die Teilhabe in großen Projekten, die sie einzelausführend im Rahmen ihrer Ressourcen nicht bewältigen könnten. Die Vernetzung mit potenten Auftraggebern kann wirtschaftlich attraktive Folgeaufträge bedeuten.

Was es im Rahmen einer Gründung als Subunternehmer zu beachten gilt, haben wir Ihnen unter Beachtung der Vorteile und Risiken zusammengefasst.

Lesen Sie dazu ausführlich auf unternehmenswelt.de

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Neben den bereits genannten Vorteilen liegen Risiken für Unternehmer besonders dann begründet, wenn sie für nur einen Auftraggeber tätig sind. Der Vorwurf der Scheinselbständigkeit ist in solchen Fällen zu prüfen.

Alle Hintergründe zu Scheinselbständigkeit auf unternehmenswelt.de

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Spätestens sechs Monate nach Erbringung seiner Leistung muss der Subunternehmer die diesbezügliche Rechnung korrekt erstellen. Die Anforderungen hierzu regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG). Folgende Angaben müssen in der Regel zwingend enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Subunternehmers und des Rechnungsempfängers (Achtung: der Hauptunternehmer ist der Zahlungsschuldner des Subunternehmers, nicht der Auftraggeber. An den Hauptunternehmer muss die rechnung adressiert sein)
    Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Subunternehmers
    Ausstellungsdatum der Rechnung
    einmalige und fortlaufende Rechnungsnummer
    Art und Menge bzw. Umfang der Leistung oder Lieferung
    Leistungs- bzw. Liefertermin
    nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettobeträge
    Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag in Euro oder Angabe zur Umsatzsteuerbefreiung.

Bei Kleinbetragsrechnungen unter 150 Euro genügen regelmäßig folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Subunternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Art und Menge bzw. Umfang der Leistung oder Lieferung
  • Bruttoentgelt
  • Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung

Wichtig bei Vertragsgestaltung für den Subunternehmer ist, dass er Regressforderungen gegen sich selbst ausschließt, um sich vor Forderungen des Hauptunternehmers bzw. dessen Versicherung bei vermeintlicher Schlechtleistung oder Nichtleistungen zu schützen.

Prinzipiell rechnet der Gesetzgeber ein etwaiges Verschulden des Subunternehmers mit § 278 BGB dem Hauptunternehmer zu.