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So sparen Selbständige bis zum Jahresende Steuern

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Investitionsabzugsbetrag, Bewirtungskosten oder Verlustverrechnung – im Dezember hast du die letzte Chance, aktiv auf deinen Jahresabschluss Einfluss zu nehmen. Mit diesen 10 Steuertipps können Selbständige clever sparen.

Maßgeschneiderte Geschäftsideen

Sparschwein sitzt auf einem Taschenrechner.
Steuertipps für Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen.

10 Steuerspartipps für Unternehmen zum Jahresende

Steuertipp 1: Betriebsausgaben erhöhen

Betriebsausgaben mindern den Gewinn eines Unternehmens und du musst weniger Steuern zahlen. Ermittelst du deinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, gilt immer der Zahlungszeitpunkt für die Buchhaltung. Du hast also die Möglichkeit durch zeitlich gezielte Bestellungen oder Teilabrechnungen (Vorauszahlungen) deinen Gewinn im Jahr 2022 zu mindern und Steuern zu sparen.

Als Betriebskosten gelten alle Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Beispiele sind u.a.:

  • Büro-Kosten (Raummiete, Stromkosten, Geräte-Kosten, Reinigung, Büromaterial usw.)
  • Kraftfahrzeug-Kosten, soweit betrieblich veranlasst
  • Personalkosten
  • Beiträge für Berufsverbände
  • Finanzierungskosten (Darlehenszinsen, Bankgebühren)
  • Fortbildungskosten
  • Abschreibungen
  • Berater/-innenkosten (Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, Steuerberater/-in, Wirtschaftsberater/-in)
  • Prozesskosten
  • Schäden – wie zum Beispiel Diebstähle oder Unfälle mit dem Geschäftsfahrzeug
  • Betriebssteuern (Umsatzsteuer, Kfz-Steuer usw.)
  • Kosten für Werbung (Webseite)
  • Geschäftsreisen

Steuertipp 2: Anschaffungen mit Sonderabschreibung

Wenn dein Gewinn im Jahr 2021 nicht höher als 200.000 Euro war, steht dir in diesem Jahr für bestimmte Anschaffungen eine Sonderabschreibung von 20% zu. Das gilt für alle Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden. Für größere Investitionen in Maschinen oder Firmenwagen ist die Sonderabschreibungs-Regel eine attraktive Steuerersparnis.

Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Steuertipp 3: Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen

Für Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Pkw, PC, Maschinen, Trivialsoftware, geringwertige Wirtschaftsgüter), welche du für die nächsten drei Jahre deiner Selbstständigkeit eingeplant hast, darfst du sofort eine Steuerminderung von 50 Prozent geltend machen. Dies gilt sofern die Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird und wenn dein Unternehmen im Vorjahr nicht mehr als 200.000,00 Euro Gewinn erwirtschaftet hat.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) Auflagen:

  • die Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen
  • der Jahresgewinn darf eine einheitliche Grenze von 200.000 Euro nicht überschreiten
  • die geplanten Investitionen müssen zu 90 Prozent einer betrieblichen Nutzung unterliegen

Steuertipp 4: in geringwertige Wirtschaftsgüter investieren

Das Finanzamt akzeptiert eine vereinfachte Abschreibung bei Anschaffungen sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 251 Euro und 800 Euro. Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens, u.a. Telefone, Bürostühle, Kleinmöbel, Werkzeuge etc. Hierbei kann es nützlich sein, sogenannte Sammelposten zu bilden. Bei Gesamtkosten zwischen 801 und 1.000 Euro dürfen kleinere Ausgaben zusammengeführt und gleichmäßig auf 5 Jahre abgeschrieben werden. Letzteres kann besonders bei der Anschaffung von Büromöbeln sinnvoll sein.

Steuertipp 5: Geschäftswagen und Fahrtkosten

Als Unternehmer/-in darfst du Ausgaben für Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Je nach Nutzungsprinzip gelten unterschiedliche Bedingungen:

  • Privatwagen: Abrechnung über Kilometerpauschale
  • Firmenwagen: Abrechnung über die Gesamtkosten des Fahrzeugs (die Abschreibungsdauer für neu gekaufte Firmenwagen beträgt sechs Jahre)

Vorsicht: Wird ein betrieblich genutztes Privatfahrzeug zu mehr als 50 % unternehmerisch genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Fahrzeugkosten zu ermitteln. 

Ob ein Fahrzeug steuerlich geltend gemacht wird, entscheidet sich also vor allem nach der Vermögensart (Privatvermögen oder Betriebsvermögen).

Die entsprechende Faustregel: Nutzt man einen Wagen zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten, so gehört er notwendig zum Betriebsvermögen. Liegt die Nutzung unter 10 Prozent, so wird er notwendig als Privatvermögen gewertet. In dem Bereich zwischen 10 und 50 Prozent ist die Vermögensart frei wählbar.

Im Falle der Wählbarkeit ist abzuwägen, ob es nicht günstiger ist, den Pkw im Privatvermögen zu belassen und die betrieblichen Fahrten einzeln als Betriebsausgabe geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn du planen solltest, den Wagen rasch weiterzuverkaufen, denn der Erlös des Verkaufs fließt dann vollständig ins Privatvermögen.

Steuertipp 6: Bewirtungskosten und betriebliche Weihnachtsfeier

Um Bewirtungskosten steuerlich abzusetzen, musst du vor allem die Vorgaben an einen korrekten Bewirtungsbeleg erfüllen. Damit das Finanzamt dir die Kosten auch erstattet, gilt es einige Punkte zu beachten:

  • alle Getränke und Speisen müssen auf dem sogenannten Bewirtungsbeleg aufgeführt sein
  • die Umsatzsteuer muss ausgewiesen werden
  • neben Ort und Datum müssen auch die Namen aller beteiligten Personen auf dem Bewirtungsbeleg aufgeführt sein
  • vom Finanzamt wird nur ein maschinell erstellter Bewirtungsbeleg mit der Unterschrift des Restaurantbesitzers akzeptiert

Als steuerlich abziehbare Bewirtungskosten gelten sowohl geschäftliche, als auch betriebliche Bewirtungskosten, jedoch in unterschiedlicher Höhe:

  1. Geschäftliche Bewirtungskosten: zu 70 % abzugsfähig (Einzelnachweis erforderlich)
  2. Betriebliche Bewirtungskosten: zu 100 % abzugsfähig

Als geschäftliche Bewirtungskosten sind sämtliche Aufwendungen zur Pflege oder Anbahnung einer Geschäftsbeziehung steuerlich absetzbar. Dazu zählen u.a.:

  • Aufwendungen im Rahmen einer Bewirtung für Personen, mit denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht
  • Bewirtungskosten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens
  • Kosten für die Bewirtung von freien Handelsvertretern, freien Mitarbeitern, Beratern oder Prüfern (Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebsprüfer) 

Als betriebliche Bewirtungskosten gelten sämtliche betriebsinternen Arbeitnehmerbewirtungen. Dies umfasst z.B. Team-Events, Weihnachtsfeiern, Fortbildungsveranstaltungen etc.. Du darfst zwei Firmenfeiern pro Jahr veranstalten und pro Feier 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) für jeden Teilnehmenden ausgeben. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Kosten entweder bei deinen Mitarbeitenden als steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen oder du zahlst pauschal 25% Steuern. Die 110,00 Euro gelten pro Teilnehmenden und nicht pro Mitarbeitenden. Im Freibetrag enthalten sind nur Dinge, die deine Gäste direkt konsumieren können, also zum Beispiel Speisen, Getränke oder auch ein künstlerisches bzw. musikalisches Rahmenprogramm. Sämtliche weiteren Kosten zur Ausrichtung der Feier, darunter z.B. Miete für die Location oder Dekoration, Bewirtung etc. sind nicht enthalten. 

Steuertipp 7: Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer

Arbeiten im Homeoffice ist seit Corona in vielen Unternehmen zum Standard- oder Hybridmodell avanciert. Die Bundesregierung entfristet und verbessert nun die Homeoffice-Pauschale, von der auch Freiberufler/-innen und Selbständige profitieren.

Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige im Jahr 2022 fünf Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen (600 Euro maximal). Dieser Betrag wird ab 2023 erhöht auf sechs Euro pro Tag (bis zu 1.260 Euro jährlich). Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, welches den Anforderungen entspricht, kannst du ebenfalls steuerlich geltend machen, darunter u.a.:

  • Anteilige Kosten für die Miete
  • Anteilige Kosten für Reinigung
  • Anteilige Kosten für Versicherungen
  • Anteilige Kosten für Schuldzinsen
  • Anteilige Kosten für Wasser, Heizung und Strom
  • Anteilige Kosten für Renovierung oder Instandhaltung

Die Höhe der steuerlich absetzbaren Kosten bemisst sich anhand der Art, wie ein Arbeitszimmer von dir genutzt wird:

  1. Arbeitszimmer außerhalb der Betriebsstätte: Bei einem zusätzlich geschaffenen Arbeitszimmer außerhalb deiner eigentlichen Betriebsstätte kannst du bei den Kosten einen Höchstbetrag von maximal 1.250 Euro geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn du nur nebenberuflich selbstständig bist.
  2. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Selbständigkeit: Bei einem Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt deiner Selbstständigkeit darstellt, kannst du alle Kosten in voller Höhe geltend machen.

Steuertipp 8: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind unbegrenzt steuerlich abzugsfähig und werden ebenfalls zu dem Zeitpunkt steuerlich relevant, zu dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das bedeutet, wenn du dich im Dezember z.B. dafür entscheidest deine Beitragszahlungen für das Jahr 2023 im Voraus zu zahlen, kannst du diesen Betrag 2022 komplett von der Steuer absetzen. Dies gilt für Vorauszahlungen bis zum Dreifachen des Jahresbeitrages. 

Steuertipp 9: Verluste verrechnen

Für die Verlustverrechnung werden sämtliche Einkünfte betrachtet. Zunächst werden innerhalb einer Einkunftsart alle positiven und negativen Einkünfte miteinander verrechnet (horizontaler Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG ). Im nächsten Schritt verrechnet das Finanzamt die Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten miteinander (sogenannter vertikaler Verlustausgleich). Lediglich Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden nicht in den allgemeinen Verlustausgleich einbezogen.

Das Finanzamt kennt 7 Einkommensarten:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§§ 19, 19a EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG)
  • Sonstige Einkünfte wie beispielsweise Renten (§§ 22, 23 EStG)

Grundsätzlich kannst du also Verluste und Gewinne miteinander verrechnen.

Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Verlustverrechnung im gleichen Jahr: Du kannst deine Verluste in der Selbstständigkeit im gleichen Jahr mit anderen Einkünften verrechnen.
  2. Der rückgetragene Verlust: Wenn du keine anderen Einkünfte hast, kannst du die Verluste mit Einkünften aus dem Vorjahr verrechnen und für das bereits abgelaufene Jahr Steuern zurück erhalten.
  3. Verlustvortrag: Wenn beides nicht funktioniert, kannst du die Verluste in die kommenden Jahre übertragen und sie in den nächsten Jahren verrechnen. Dein Verlust wird so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis er komplett mit positiven Einkünften verrechnet ist. 

Extra-Tipp: 10 Tage Regel beachten

Bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben müssen im Fall einer Einnahmen-Überschussrechnung die Zahlungen in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Anerkannte Kosten, welche regelmäßig bis zum 10.1. zur Zahlbarkeit fällig sind, darfst du somit bereits im Vorjahr als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Regelmäßige Zahlungen mit Fälligkeit bis zum 10. Januar 2023, die wirtschaftlich in 2022 erfasst werden:

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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