Steuern sparen 2020: 10 Steuertipps zum Jahresende
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Corona-Krisenjahr 2020: Zehn Steuertipps für einen versöhnlichen Jahresabschluss
2020 neigt sich langsam dem Ende, doch für viele Unternehmer ist auch das Weihnachtsgeschäft kein tröstlicher Abschluss eines krisengeprägten Geschäftsjahres. Wer nur bedingt digitale Vertriebskanäle zur Kundengewinnung nutzen kann, den trifft der Lockdown light ab heute hart.
Du kannst deine Abgabenlast im Steuerjahr 2020 mildern, wenn du weißt, wie du bei Investitionen, alltäglichen Ausgaben und sogar Prämienleistungen sparen kannst. Mit der Steuer-Checkliste bist du auf der sicheren Seite.
1. Steuervorauszahlungen absenken
Heute schon an morgen denken. Dein Gewinn fällt 2020 aufgrund der Corona-Krise deutlich geringer aus, als in den Vorjahren? Bis zum 15. November 2020 können Gewerbesteuerpflichtige eine Herabsetzung ihrer quartalsweise fälligen Gewerbesteuervorauszahlungen beantragen. Etwas länger Zeit hast du für den entsprechenden Antrag zur Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen. Diese musst du vor dem 10. Dezember 2020 (nächster Fälligkeitstermin) stellen. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an dein Finanzamt, bevorzugt elektronisch via MEIN ELSTER.
2. Neuen Investitionsabzugsbetrag kennen und nutzen
Steuern sparen kannst du im laufenden Jahr auch, wenn du im kommenden Jahr betriebliche Investitionen planst. Der Schlüssel hierfür sind Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG. Mithilfe der sogenannten degressiven Abschreibung kannst du anteilige Investitionsausgaben sofort steuerlich geltend machen und so deinen zu versteuernden Gewinn verringern. Das gilt nicht nur für Investitionen in Maschinen und Betriebsmittel, sondern auch für digitale Wirtschaftsgüter. Die Bundesregierung hat mit Beschluss des Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 am 2.9.2020 erst kürzlich zu einer weiteren Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrags beigetragen. Die Grenze steuerlich begünstigter Investitionskosten steigt danach von 40 auf 50 Prozent. Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags steht ab 2021 außerdem Unternehmen bis zu einer einheitlichen Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR offen.
3. Pauschale Vorsteuer 2021 nutzen
Die Pauschalierung der Vorsteuer kann für Unternehmer mit geringerem Umsatz interessant sein, insbesondere für unternehmerische und freiberufliche Nebentätigkeiten. Bis zu einer Umsatzgrenze von 61.356 Euro kannst du von der Vorsteuerpauschalierung u.U. profitieren. Konkret, wenn du im kommenden Jahr perspektivisch keine oder kaum Ausgaben planst/erwartest, erhältst du mit § 69 UStDV trotzdem Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Durchschnittssätzen erstattet.
4. Corona-Prämie an Mitarbeiter auszahlen
Sofern Arbeitnehmer in deinem Unternehmen bzw. deiner Branche keinen tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, kannst du sie in diesem Jahr mit der Corona-Prämie beschenken. Gemäß § 3 Nr. 11a EStG erklärt der Gesetzgeber eine außerordentliche Zahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro als steuerfreie und sozialversicherungsfreie Prämienleistung. Die Corona-Prämie kannst du bis zum 31. Dezember 2020 zahlen.
5. Aktienverluste mit Fondsgewinnen verrechnen
Bislang gilt mit der einschränkenden Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F., dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Aktuell klärt der Bundesfinanzhof in einem laufenden Verfahren, ob dies tatsächlich verfassungsgemäß ist. Willst du Aktienverluste geltend machen, solltest du grundsätzlich Einspruch gegen deinen kommenden Steuerbescheid einlegen. Unter Verweis auf das Aktenzeichen VIII R 11/18 profitierst du womöglich von einer noch abzuwartenden anlegerfreundlichen Gerichtsentscheidung.
6. Bonuszahlungen der Krankenkasse sind steuerfrei
In einem weiteren Streitfall hat der Bundesfinanzhof bereits unternehmerfreundlich gehandelt. Die pauschale Kürzung des Finanzamts von als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen im Fall erhaltener Geldprämien wurde gekappt. Zahlt dir deine Krankenkasse einen geldwerten Vorteil als "Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten" im Sinne von § 65a SGB V darfst du trotzdem den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeträge nutzen.
7. Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 Euro abschreiben
Wenn dein Geschäftsjahr trotz Corona mit einem guten Gewinn beschließt, kannst du etwaige Steuernachzahlungen durch die Anschaffung "geringwertiger Wirtschaftsgüter" bis zu einem Netto-Wert von 800 Euro entsprechend mindern. Anrechnungsfähig sind sämtlich Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2020. Zahlst du innerhalb dieser Frist mit deiner Firmenkreditkarte, gelten die Anschaffungen als abzugsfähig, auch wenn die Kartenabrechnungen erst im Januar 2021 erfolgen.
8. Stundungen auf Steuerzahlungen Laufzeit beachten
Stundungen auf Steuervorauszahlungen, die im Zeitraum des laufenden Jahres fällig wären, gewährten die Finanzbehörden unbürokratisch und gleichbleibend noch bis zum 31. Dezember 2020. Anschlußstundungen dürfen im erleichterten Verfahren längstens bis zum 31. März 2021 gewährt werden. Über den 31. März 2021 hinausgehende Stundungen musst du wieder im sonst üblichen Verfahren unter Erbringung aller erforderlichen Nachweise, insbesondere zu deinen wirtschaftlichen Verhältnissen, beantragen.
9. Überbrückungshilfe steuerlich einkalkulieren
Sie soll Krisenhilfe sein und Umsatzausfälle abmildern, trotzdem gilt die Corona-Überbrückungshilfe steuerlich als "gewinnerhöhende Betriebseinnahme". Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich durch den Bezug der Corona Soforthilfen im Jahr 2020 Steuernachzahlungen ergeben.
10. Sonderregelung für Gründer kennen
Du hegst schon seit längerem den Gedanken an eine Selbstständigkeit? Dein Businessplan hat im Corona-Krisenjahr erst recht an Kontur gewonnen? Wer ab Januar 2021 als Unternehmer durchstarten will, kann bereits zuvor getätigte Investitionsausgaben als "vorweggenommene Betriebsausgaben" steuerlich geltend machen und mit anderen Einkünften verrechnen.
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