· Existenzgründung Aktuell

Selbstständige: Änderungen bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Der Bundestag hat dem Beschäftigungschancengesetz nun endgültig zugestimmt. Wenn es vom Bundesrat gelesen wird, tritt das Gesetz ab dem 01.01.2011 in Kraft. Damit wird die bisher befristete freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer, von nun an „Versicherungspflicht auf Antrag“ genannt, unbefristet fortgeführt. Doch das Gesetz hält auch wesentliche Änderungen für Selbstständige bereit.

Der Bundestag hat dem Beschäftigungschancengesetz nun endgültig zugestimmt. Wenn es vom Bundesrat gelesen wird, tritt das Gesetz ab dem 01.01.2011 in Kraft. Damit wird die bisher befristete freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer, von nun an „Versicherungspflicht auf Antrag“ genannt, unbefristet fortgeführt. Doch das Gesetz hält auch wesentliche Änderungen für Selbstständige bereit. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitteilt, betreffen die voraussichtlichen Veränderungen hauptsächlich die Antragsstellung, das Kündigungsrecht sowie die Kosten für die monatlichen Beiträge. Der Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss dann spätestens innerhalb von drei Monaten, also nicht wie bisher einen Monat, nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Die Beiträge werden sich deutlich erhöhen und bemessen sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße. Das heißt: ab 2011 steigen sie in den alten Bundesländern von derzeit 17,89 Euro auf 38 Euro, in den neuen Bundesländern von 15,19 Euro auf 32 Euro. Ab 2012 steigen sie auf das Doppelte. Für diejenigen, die sich noch in der Unternehmensgründung befinden, soll jedoch eine Sonderregelung gelten. Im ersten Gründungsjahr wird für sie nur der halbe Beitragssatz fällig.

Ab 2011 gilt auch: wer zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird im Anschluss nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen. Zum Kündigungsrecht: wer ab 01.01.2011 in die Versicherung einzahlt, hat nach fünf Jahren die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis zu kündigen - jedoch mit einer Frist von drei Monaten. Sobald der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, endet das Versicherungsverhältnis ebenso. Wer jetzt bereits versichert ist, wird ab 2011 nach den neuen Regelungen automatisch mitversichert. Wer das nicht möchte, kann ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.12.2010 nutzen. Dieses kann bis zum 31.03.2011 rückwirkend geltend gemacht werden.

Über den Autor

Kristin Lux