· Existenzgründung Aktuell

Keine Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden

Wenn es einem Unternehmer nicht gelingt, genügend Umsätze zu erzielen, dann fallen die Sicherung des Lebensunterhaltes und das Begleichen von Forderungen schwer. Eine Gewerbeabmeldung ist nicht selten die Folge. Manchmal wird das Unternehmen von einem Betriebsnachfolger fortgeführt. Ob dieser im Anschluss für die Schulden des Vorgängers aufkommen muss, das hatte das Finanzgericht Münster zu klären.

Wenn es einem Unternehmer nicht gelingt, genügend Umsätze zu erzielen, dann fallen die Sicherung des Lebensunterhaltes und das Begleichen von Forderungen schwer. Eine Gewerbeabmeldung ist nicht selten die Folge. Manchmal wird das Unternehmen von einem Betriebsnachfolger fortgeführt. Ob dieser im Anschluss für die Schulden des Vorgängers aufkommen muss, das hatte das Finanzgericht Münster zu klären.

In einem Fall führte ein Mann einen Handwerksbetrieb als Kleingewerbe und war nicht im Handelsregister eingetragen. Nach mehrjähriger Tätigkeit stellte dieser Unternehmer seine Geschäftstätigkeit ein und meldete das Kleingewerbe ab, obwohl der Unternehmer noch über Steuerschulden verfügte. Zeitgleich meldete die Ehefrau des ehemals Selbstständigen ein vergleichbares Gewerbe mit demselben Unternehmensnamen am gemeinsamen Wohnsitz an. Die Folge: Das Finanzamt forderte nun die Ehefrau auf, die Steuerschulden des Ehemanns zu begleichen, da diese nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) angeblich für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Unternehmensinhabers zu haften habe.

Dagegen reichte die Ehefrau Klage ein. Das Finanzgericht Münster gab der Ehefrau Recht. Die Begründung: Die Haftungsvorschrift des HGB greife in Fällen wie diesen nicht, da das Kleingewerbe nicht im Handelsregister vermerkt war. Die Klägerin habe demnach kein Handelsgeschäft erworben. Zwar war der Ehemann als Gewerbetreibender tätig, jedoch führte er kein kaufmännisches Unternehmen. Daher sei es dem Finanzamt nicht möglich, den Betriebsnachfolger eines Kleingewerbebetriebs mit den Forderungen des Vorgängers zu belasten (Az.: 3 K 2689/06).

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Verena Freese