Gründungszuschuss: Einstige Nebeneinkünfte werden nicht angerechnet
Wenn der Weg aus der Arbeitslosigkeit gesucht wird und dies mit einer beruflichen Selbstständigkeit einhergeht, dann gewährt der Staat Fördermittel. Wenn eine Unternehmensgründung aus dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 heraus geplant wird, dann können Gründer vom Gründungszuschuss profitieren. Inwieweit Nebeneinkünfte diese Förderung mindern können, hatte das Bundessozialgericht zu klären.
In einem Fall bezog ein als arbeitslos gemeldeter Mann Arbeitslosengeld 1. Dies wurde jedoch nicht in voller Höhe ausgezahlt, da er einer Nebentätigkeit nachging und daraus Einkünfte bezog. Um die Arbeitslosigkeit zu beenden, entschied er sich für den Weg in die berufliche Selbstständigkeit und beendete dazu auch die Nebentätigkeit. Im Rahmen der Existenzgründung beantragte der Unternehmer den Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit, welcher auch gewährt wurde. Jedoch wurde diese Förderung an dem zuvor geminderten ALG1 bemessen. Der Unternehmensgründer reichte dagegen Klage ein. Seiner Meinung nach müsse sich die Berechnung des Gründungszuschusses an dem Vollbetrag des ALG1 orientieren.
Das Bundessozialgericht gab dem Existenzgründer Recht. Der Gründungszuschuss habe als Fördermittel das Ziel, das bei Beendigung der Arbeitslosigkeit wegfallende ALG1 zu ersetzen, einen Gründungsanreiz zu schaffen und den Weg aus der Arbeitslosigkeit zu finden. Der Kläger hatte die Nebentätigkeit vor Beginn der Selbstständigkeit beendet. Diese sei demnach bei der Ausübung der Selbstständigkeit nicht zu berücksichtigen, da ihm keine weiteren Nebeneinkünfte zur Verfügung stünden, so das Gericht. Eine Kürzung des Gründungszuschusses widerspräche dem Zweck der Förderung, entschieden die Richter (Az.: B 11 AL 12/10 R).