Regelung der Hinsendekosten bei Fernabsatzgeschäften
Der Versandhandel ist für viele Unternehmer im Rahmen einer Existenzgründung eine lohnende Sache, denn schließlich spart man sich überteuerte Mieten von Ladengeschäften. Doch vor allem bei Fernabsatzgeschäften sind diverse Regeln in Bezug auf den Verbraucherschutz einzuhalten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat jetzt in einem Streit um die Versandkosten im Falle des Widerrufs entschieden.
Auslöser des Streitfalls war die Klage eines Verbraucherverbandes gegen ein im Versandhandel tätiges Unternehmen. Dieses hatte beim Versenden der Ware dem Käufer Versandkosten in Höhe eines Pauschalbetrags in Rechnung gestellt. Der Kunde machte im Anschluss jedoch von seinem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch. Der Versandhandel behielt die Versandkostenpauschale ein, das heißt die Hinsendekosten wurden dem Käufer trotz des Widerrufs berechnet. Dagegen legte ein Verbraucherverband Klage ein, welche in den ersten beiden Instanzen bereits erfolgreich war.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 268/07) dem Kläger nun auch Recht gegeben. Dabei bezieht er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) und entscheidet, dass im Falle eines ausgeübten Widerrufs- oder Rückgaberechts, die Hinsendekosten der Waren vom Händler selbst getragen werden müssen. Für ein Fernabsatzgeschäft gilt demnach: wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, darf der Händler die Kosten der Zusendung nicht berechnen.