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Schweizer Krisenmanagement kurz und klar: Deine COVID-19-Hilfen
Ende März hat auch der Schweizer Bundesrat ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft in der Corona-Krise auf den Weg gebracht. In einer ersten Evaluation der Maßnahmen am 1. April hat der Bundesrat seine Strategie bestätigt sowie außerdem angekündigt, rasch eine gezielte Verlängerung oder Ausweitung der Unterstützungsleistungen zu prüfen.
Dadurch sollen Beschäftigung erhalten, Löhne gesichert, Selbstständige aufgefangen sowie Insolvenzen aufgrund von Liquiditätsengpässen verhindert werden.
1. COVID-19-Kredite
Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10% ihres Jahresumsatzes bis max. 20 Millionen Franken von ihren jeweiligen Banken beantragen. Gewisse Minimalkriterien sind bei der Antragstellung gleichsam zu erfüllen. Insbesondere musst du erklären, dass du tatsächlich "aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen" erleidest. Du kannst je nach wirtschaftlicher Situation zwei Kreditilinien nutzen:
Covid-19-Kredit bis CHF 500’000:
Bis zu CHF 500’000 werden Kredite unbürokratisch und innerhalb kurzer Frist ausbezahlt sowie zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz auf diesen Überbrückungskrediten beträgt aktuell 0%.
Covid-19-Kredit ab CHF 500’000:
Überbrückungskredite, die den Betrag von CHF 500’000 übersteigen, werden zu 85% vom Bund abgesichert. Die kreditgebende Bank beteiligt sich mit 15% am Kredit. Die maximale Kredithöhe beträgt hier bis zu 20 Millionen Franken (abzüglich CHF 500’000 aus COVID-19-Kredit) pro Unternehmen. Eine umfassendere Bankenprüfung ist daher notwendig. Der Zinssatz für Überbrückungskredite, die den Betrag von CHF 500’000 übersteigen, beträgt aktuell 0,5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen.
Auch als Startup und/oder Jungunternehmen, das vor dem 1.3.2020 gegründet wurde und noch keine Umsätze verzeichnet, bist du für die Covid-19-Hilfen antragsberechtigt. Die Anträge auf einen COVID-19-Kredit können seit dem 26. März online über die Webseite "covid19.easygov.swiss" eingereicht werden.
Darüber hinaus werden Soforthilfen als zinslose Darlehen für nicht gewinnorientierte Unternehmen gewährt.
2. Kurzarbeit
Auch im Bereich Kurzarbeit unterstützt die Schweiz Unternehmen mit zahlreichen Erleichterungen. Profitiere von folgenden Verbesserungen:
- Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für
Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit - Kurzarbeitsentschädigung gilt für Personen in einem Lehrverhältnis
- Kurzarbeitsentschädigung gilt auch für arbeitgeberähnliche Angestellte (Bsp. GmbH-Gesellschafter)
- Aufhebung der Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen
- Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
- Dringliche Vereinfachungen bei der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit
Dein Kontakt vor Ort sind die kantonalen Arbeits- und Migrationsbehörden. Finde hier deinen Ansprechpartner.
3. Steuerleichterungen
Nutze die Möglichkeit der Erstreckung von Zahlungsfristen bei der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer sowie anderen Steuern, Lenkungsabgaben und Zöllen ohne Verzugszins
4. Zahlungsaufschub/Stundungsoptionen
Von der Krise betroffene Unternehmen können einen vorübergehenden, zinslosen Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) erhalten. Du hast außerdem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe deiner Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind.
Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
5. Rechtshilfen
In seiner Sitzung vom 18. März hat der Bundesrat außerdem einen Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) beschlossen. Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.
6. Entschädigungen
Selbständige, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht.
Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
- Schulschliessungen
- Ärztlich verordnete Quarantäne
- Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
Die Regelung gilt außerdem für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die eine Erwerbsunterbrechung erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder sie selbst aus diesem Grund absagen müssen.
Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird ebenfalls von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
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