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Finde Corona-Hilfen in Österreich

Einzelunternehmer, Freiberufler oder KMU in Österreich, die aufgrund der Corona-Krise ihr Unternehmen schließen oder einstweilen aufgeben mussten, können Zuschüsse aus dem Härtefallfonds beantragen. Nutze außerdem Liquiditätshilfen wie das Kurzarbeitergeld, Betriebsmitteldarlehen oder Steuerstundungen.

Kostenfreier Finanzierungscheck

Finde Corona-Hilfen für dein Unternehmen in Österreich

Härtefallfonds, Überbrückungsgarantien, Kurzarbeitergeld u.v.m.

Auch Österreich ist von der COVID-19 Pandemie und ihren wirtschaftlichen Konsequenzen betroffen. Innerhalb von nur zwei Wochen stieg die Arbeitslosigkeit auf den höchsten Stand seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Dies geht aus einer Meldung der Bundesagentur für Arbeit vom Dienstag hervor. Besonders betroffen zeigten sich die Branchen Hotelerie und Gastronomie sowie das Baugewerbe. Im Vergleich zum Vormonat stieg die Anzahl der Arbeitslosen um 52,5 Prozent. Besonders fatal reagierte der Arbeitsmarkt von Mitte bis Ende März, als sich Restriktionen weiter verschärften. Zwischen dem 15. und dem 31. März stieg die Zahl der Neumeldungen um fast 200.000 Arbeitssuchende an.

Das österreichische Bundeskanzleramt lässt Unternehmer in dieser Krise nicht allein. Bundeskanzler Kurz will alles dafür tun, damit "unsere heimischen Betriebe – insbesondere Familienunternehmen und kleinere und mittlere Betriebe – gut durch die Krise kommen".

Dafür hat Österreich ein milliardenschweres Rettungspaket auf den Weg gebracht. Welche Maßnahmen du im Einzelnen in Anspruch nehmen kannst, haben wir für dich zusammengefasst.

1. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds

Ein-Personenunternehmen (EPU), neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmer bis max. zehn Mitarbeitern sind anspruchsberechtigt. Die Zuschussleistungen aus dem Härtefonds sollen als Beitrag zu persönlichen Lebenserhaltungskosten in zwei Phasen ausgezahlt werden:

  1. Bis 1000 EUR sofort: In Phase 1 erhältst du entweder 500 oder 1.000 Euro sofort ausgezahlt.
  2. Bis maximal 2.000,00 Euro pro Monat und für maximal drei Monate:  In Phase 2 erhältst du Zuschussleistungen in Höhe von 80 Prozent des verlorenen Einkommens bis maximal 2.000 Euro pro Monat und für maximal drei Monate
  3. Gesamtbetrag: Das ergibt eine Initialleistung von maximal 1000 EUR sowie eine anschließend maximale Zuschussleistung von bis zu 6.000,00 Euro in drei Monaten.

Als Antragsteller musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Deine Person: Du bist rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht); jedenfalls Verfügung einer KUR oder Steuernummer in Österreich müssen gegeben sein.
  • Deine Unternehmensgründung: Dein Markteintritt erfolgte bis zum 31. Dezember 2019; maßgebender Zeitpunkt ist Eintragung der Gewerbeberechtigung oder die Aufnahme deiner unternehmerischen Tätigkeit
  • Unternehmenssitz: Dein Sitz oder Betriebsstätte befindet sich in Österreich.
  • Corona-Krisengründe: Du bist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder es liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vor oder du erleidest aktuell einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • Obergrenze: Dein Einkommen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf max. 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden ist, genügt deine eigene Schätzung der Einkünfte. (Hinweis: Die Einkommensobergrenze entspricht einem jährlichem Nettoeinkommen von ca.. 33.000 Euro)
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Einkünfte von zumindest € 5.527,92 p.a.

Seit Freitag den 27.03.2020 kannst du deinen Zuschuss ausschließlich online beantragen. Zuständig für die Abwicklung ist die österreichische Wirtschaftskammer (auch für Nicht-WKO-Mitglieder). Die WKO hat auf ihrer Website umfangreiche FAQ zur Verfügung gestellt, die deinen Antragsprozess erleichtern sollen.

Bei Zahlungen aus dem Härtefonds handelt es sich durchweg um nicht rückzahlbare Zuschussleistungen.

Garantien für Betriebsmitteldarlehen

Jedes Unternehmen, das eine Garantie benötigt, um Betriebsmitteldarlehen aufzunehmen, soll eine erhalten. Auch touristischen Unternehmen soll in Form von weiteren Garantien Schutz geboten werden.

Die Eckpfeiler der Programmlininien im Überblick:

a, Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite:

  • Antragsberechtigt sind KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern (Ausnahme: Tourismus)
  • Die Garantie besichert 80 % des Überbrückungskredites (in Ausnahmefällen: 100%)
  • Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre.
  • Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank; Förderstelle ist die Austria Wirtschaftsservice (aws), die außerdem über die Vergabe der Haftung entscheidet.

b, Haftungsübernahme für Tourismusbetriebe

  • Antragsberechtigt sind KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.
  • Der Bund übernimmt eine Haftung von 80% für Überbrückungsfinanzierungen mit einer Laufzeit von 36 Monaten.
  • Die maximale Haftungssumme beträgt 400.000 EUR.
  • Betriebe sparen sich zusätzlich die einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% und die Haftungsprovision von 0,8%.
  • Antragstellung erfolgt über die Hausbank.

Unter der Hotline des Austria Wirtschaftsservice kannst du deine Fragen rund um die Überbrückungsgarantien stellen: Telefon +43 1 501 75-500. In besonders dringenden Anliegen sind die Mitarbeiter auch am Wochenende für dich erreichbar. Nutze auch die Kontaktmail coronagarantie@aws.at

Fixkosten-Zuschuss für besonders betroffene Unternehmen

Über die staatlichen Garantien hinaus vergibt die österreichische Bundesregierung Zuschüsse für besonders betroffene Unternehmen. Diese Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene Ware. Der Zuschuss ist gestaffelt und je nach Höhe des Umsatzentfalls können bis zu 75 % der Fixkosten und der verderblich gewordenen Ware ersetzt werden.

Die Antragstellung für einen Fixkosten-Zuschuss ist ab 20. Mai auf FinanzOnline möglich. Die Finanzverwaltung prüft die Plausibilität deines Antrags in einem automatisierten Prozess, die COFAG hat ein zweites Auge darauf und genehmigt anschließend die Auszahlung.

Finanzminister Blümel reagiert damit auf die dringlichen Existenznöte der Hospitality Branche und sichert zu: "Die erste Auszahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen und bei der ersten Auszahlung kann bis zu einem Drittel der gesamten Kosten bereits fließen."

Verbesserungen bei Kurzarbeitergeld (COVID-19-Kurzarbeit)

Wesentliche Verbesserung der speziellen Corona-Kurzarbeit ist das Versprechen, schnell zu sein. Innerhalb von 48 Stunden sichert der Gesetzgeber die Bewilligung zu.

Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen und Leistungsrichtlinien, damit du mithilfe von Kurzarbeit Arbeitsplätze sichern kannst:

  • Liquiditätsengpass: Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona)
  • Arbeitszeitausfall: Mindestens 10% und maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit fallen aus. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes kann die Ausfallzeit bis zu 100% betragen, sie darf aber im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes 90% Ausfallzeit nicht überschreiten.
  • Abschluss einer COVID-19-Sozialpartnervereinbarung: Festlegung der näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere Fragen zum Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls.

Du sendest deinen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und die Sozialpartnervereinbarung per eAMS-Konto, per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per Post an deine entsprechende AMS (Landes)Geschäftsstelle am Unternehmensstandort. Alle wichtigen Dokumente stehen zum Download bereit. Eine Übersicht sämtlicher AMS-(Landes)Geschäftsstellen inklusive E-Mail-Kontakt zum AP findest du auf der oben verlinkten Website von Arbeitsmarkt Service Österreich. 

Eine Übermittlung per E-Mail ohne elektronische Signatur ist zulässig, wenn du das unterschriebene Original nachreichst. AWS bittet dich deinen Antrag (COVID-19-Kurzarbeit Begehren) grundsätzlich als PDF zu schicken, ersatzweise auch als Scan oder Bild mit möglichst niedriger Auflösung.

Höhe, Zeitraum und Zielgruppen der COVID-19-Kurzarbeit

  • Die Corona-KA kannst du für maximal 3 Monate abschließen. Solltest du darüber hinaus noch weiterhin Bedarf verzeichnen, ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich. 
  • Das AMS ersetzt dir gemäß festgelegter Pauschalsätze die Kosten für die Ausfallstunden.
  • COVID-19-Kurzarbeit kann für alle Unternehmen inklusive Arbeitskräfteüberlasse sowie für alle Arbeitnehmer inklusive leitende Angestellte, Lehrlinge und ASVG-versicherte Geschäftsführer beantragt werden.
  • Nicht berechtigt sind hingegen geringfügig Beschäftigte, GSVG-versicherte Geschäftsführer sowie Vorstände.

Steuerstundungen bzw. -herabsetzungen

  1. Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern beantragen: Du kannst COVID-19 motivierte Liquiditätsengpässe durch eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung deiner Steuern ausgleichen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden. Hier geht´s zu deinem Antrag.
  2. Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragen: Du kannst bis zum 31.10.2020 die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragen, wenn dein voraussichtliches Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss begründet sein und Aufschluss darüber geben, inwieweit die verminderte Gewinnerwartung mit der veränderten wirtschaftlichen Lage in Zusammenhang steht. (z.B. durch Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19). Hier geht´s zu deinem Antrag.

Maßnahmen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS (vormals SVA)

Alle SVS-Versicherten, die durch den Corona-Virus mit finanziellen Einbußen rechnen oder durch Erkrankung bzw. Quarantäne betroffen sind, erhalten von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ebenfalls folgende Unterstützungen:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung kannst du formlos schriftlich per E-Mail oder direkt per Online-Formular beantragen

Berechtigung auf Mietzinsminderungen prüfen

Das Bundesministerium für Justiz vertritt aktuell und unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen Covid-19 nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht.

Konkret aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB könne dies abgeleitet werden. Demnach trüge nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür, dass Geschäftsräume wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden könnten.

Gewerblichen Mietern könne daher laut Ministerium und je nach Grad der Einschränkung eine Mietszinsreduktion u.U. bis zum gänzlichen Mietzinsentfall zustehen. Aber auch hier gilt: Auf den Einzelfall kommt es an und du solltest dich im Vorfeld juristisch beraten lassen.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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