Scheinselbständigkeit: Kriterien und Konsequenzen
Scheinselbständigkeit: Rechtsunsicherheiten vermeiden
Scheinselbständigkeit ist eine Frage, mit der sich sowohl Auftraggeber als auch selbständige Auftragnehmer auseinandersetzen sollten. Hauptsächlich geht es dabei um die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge der eventuell Scheinselbständigen zahlt.
Besonders freie Mitarbeiter und Einzelunternehmer können als Scheinselbständige gewertet werden, für die der Auftraggeber in die Sozialkassen einzahlen muss. Allerdings leitet sich von einer festgestellten Scheinselbständigkeit kein Anspruch des Auftragnehmers ab, in ein Anstellungsverhältnis zu wechseln.
Das Spektrum auf Seiten der betroffenen Auftragnehmer ist denkbar breit: Es reicht am einen Ende von Personen mit Niedriglöhnen und prekären Einkommensverhältnissen bis zu gut bezahlten Freelancern am anderen Ende. Niedrig verdienende Reinigungskräfte und Sprachlehrer können also ebenso darunterfallen wie IT-Spezialisten mit guten Honoraren.
Rechtsunsicherheit bei Scheinselbständigkeit
Die Frage, ob ein Auftragnehmer als Scheinselbstständiger zu werten ist, kann über eine Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger oder über eine Statusfeststellungsklage auf die Tagesordnung kommen. Wie Scheinselbstständigkeit vermieden werden kann, ist allerdings nicht ganz leicht zu beantworten, denn es gibt uneinheitliche Urteile der Sozialgerichte dazu. Kriterienkataloge zur Scheinselbstständigkeit geben nur einen Anhaltspunkt und stellen keine Rechtssicherheit für Selbständige und Unternehmen her.
Dennoch: Kriterien der Scheinselbständigkeit
Insgesamt wird nicht der Selbständige mit all seinen Tätigkeiten, sondern die jeweiligen Auftragsverhältnisse einzeln bewertet, wenn auf Scheinselbständigkeit geprüft wird. In den Urteilen der vergangenen Jahre haben sich einige Punkte als ausschlaggebend für gerichtliche Entscheidungen über Scheinselbständigkeit herausgestellt.
Ein wichtiges Kriterium ist, ob freie Mitarbeiter weisungsgebunden sind. Außerdem spielt eine große Rolle, wie stark sie in die Strukturen des auftraggebenden Betriebes eingebunden sind. Indizien für eine starke Einbindung sind z.B. wenn die Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers ausgeübt wird, Dienstkleidung des Auftraggebers getragen wird und der Auftragnehmer in den Personal-, Telefon- oder Urlaubslisten des Auftraggebers vorkommt.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom März 2017 stellte zudem die Höhe des Honorars als wichtiges Indiz heraus: „Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“
Unabhängig von den Kriterien, die Gerichte bei ihren Entscheidungen über Scheinselbständigkeit berücksichtigen, sind jeweils die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Das heißt, nicht nur, was in Verträgen festgehalten ist, sondern die Art, wie die Aufträge umgesetzt werden.