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Der Rundfunkbeitrag für Ihr Unternehmen – so wird er berechnet

Der bei vielen unbeliebte Rundfunkbeitrag – früher auch GEZ-Beitrag genannt – gilt nach wie vor für Unternehmen. Allerdings zahlen Unternehmer je nach Größe ihres Betriebs und nach Anzahl der Betriebsstätten. Für Kleinstbetriebe gelten reduzierte Beitragssätze ab 5,83 Euro, Soloselbständige mit Betriebssitz in der eigenen Wohnung können sogar ganz um den Beitrag herum kommen.

Rundfunkbeitrag Unternehmen

Sonderlich beliebt war er noch nie. Seit 2013 heißt der „GEZ-Beitrag“ Rundfunkbeitrag und weiterhin werden auch Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, ihn zu zahlen. Diese Beiträge von Unternehmen und Institutionen machen insgesamt etwa 10 Prozent der deutschlandweit gezahlten Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus. Der monatliche Regelbetrag liegt bei 17,50 Euro und wird vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eingezogen.

Galt bis 2013 noch, dass pro Empfangsgerät Beiträge zu zahlen waren, so ist es seitdem unerheblich, ob Unternehmen Empfangsgeräte haben oder das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nutzen wollen.

Unterdessen häuften sich die Beschwerden von Unternehmen gegen den Rundfunkbeitrag, gingen bis zu Verfassungsbeschwerden. Z.B. zog der Autoverleiher Sixt vor die höchste Instanz. Im Juli 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass der Rundfunkbeitrag bis auf einige nachbesserungswürdige Punkte verfassungskonform ist. Und damit gilt, dass auch für Sixt für seine Fahrzeugflotte zahlen muss.

So wird der Beitrag für Unternehmen berechnet

Grundsätzlich muss ein Unternehmer pro Betriebsstätte Rundfunkbeiträge entrichten. Je nachdem, wie groß ein Betrieb ist, gelten unterschiedliche monatliche Sätze, sodass kleine Unternehmen nur einen reduzierten Beitrag zahlen. Es existieren zehn Beitragsstufen, die von monatlich 5,83 Euro bei maximal acht Mitarbeitern bis hin zu 3.150 Euro bei über 20.000 Mitarbeitern reichen.

Zusätzlich fallen für Betriebsfahrzeuge Gebühren an. Auch Hotelzimmer oder Ferienwohnungen werden mit einem Beitrag belegt. Hier zeigen wir Ihnen einige Beispielrechnungen:

Soloselbständig in der eigenen Wohnung

Für Selbständige, die allein ein Unternehmen betreiben, dessen Betriebsstätte in der eigenen Wohnung liegt, fallen keine Beiträge an. Vorausgesetzt natürlich, für die Wohnung wird der Rundfunkbeitrag schon gezahlt.

Unternehmen mit einer Betriebsstätte und vier Beschäftigten

Mit vier Beschäftigten an einer Betriebsstätte fällt ein Unternehmen in die niedrigste Staffel, die das Berechnungsmodell für den Rundfunkbeitrag kennt. Ein Vier-Mann-Betrieb zahlt den ermäßigten Satz von monatlich 5,83 Euro. Übrigens: Bei bis zu acht Mitarbeitern würde sich an an der Beitragshöhe nichts ändern.

Unternehmen mit zwei Betriebsstätten, 20 Beschäftigten und vier Fahrzeugen

Ein Unternehmen mit 20 Beschäftigten und vier Fahrzeugen zahlt insgesamt 40,82 Euro Rundfunkbeiträge, die sich folgendermaßen zusammensetzen: Angenommen, an der ersten Betriebsstätte sind zwölf Mitarbeiter tätig, würde diese mit 17,50 Euro monatlichen Beiträgen belegt. An der zweiten Betriebsstätte mit acht Beschäftigten wäre nur der ermäßigte Beitrag von 5,83 Euro zu zahlen. Von den vier Fahrzeugen ist eins beitragsfrei, sodass für die restlichen drei monatlich insgesamt 17,49 Euro anfallen. Macht unterm Strich 40,82 Euro monatlich.

Zahlung vermeiden – unwahrscheinlich

Bis 2013 konnten Unternehmer Widerspruch gegen die Rundfunkgebühren erheben, indem sie angaben, dass sie keine Empfangsgeräte besitzen. Bzw. indem sie darauf bestanden, dass die Nachweispflicht über ihre Empfangsgeräte bei der Gebühreneinzugszentrale liegt. Da seit 2013 der Beitrag unabhängig davon gezahlt werden muss, ob ein Unternehmen über Empfangsgeräte verfügt oder nicht, entfällt auch diese Widerspruchsmöglichkeit.

Außerdem kursiert der Ratschlag, auf eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags zu bestehen, um ihn gänzlich zu vermeiden. Hier haben zwei hessische Gerichte entschieden, dass der Beitragsservice darauf bestehen kann, dass Beiträge auf sein Konto überwiesen werden. Eine Überweisung per Bareinzahlung bei einer Bank sei kein unzumutbarer Aufwand, so die Gerichte.

Tipp zur Minimierung der Beiträge

Unternehmen können seit Anfang 2017 zwischen zwei Zählweisen ihrer Mitarbeiter auswählen. In Variante A unterscheidet der Beitragsservice nicht zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten und zählt nur Köpfe. Nutzt man Variante B, dann wird genau unterschieden, ob sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Azubis und Minijobber zählen nicht mit. Es lohnt sich, jährlich Änderungen beim eigenen Personal an den Beitragsservice mitzuteilen, gerade falls sich das Team einmal verkleinert.

Auf der Webseite des Beitragsservice unterstützt ein Beitragsrechner dabei, den Rundfunkbeitrag für ein Unternehmen zu ermitteln.

Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.