· Recht & Steuern

Gilt der Rückkauf eigener Bilder als Betriebsausgabe?

Für kaum einen Selbstständigen ist es so schwer, regelmäßige Einnahmen zu erzielen, wie für Künstler, die vom Verkauf ihrer Bilder leben. Es ist daher verständlich, dass ein Künstler seine Bilder zurückkauft, um ein Sinken ihres Marktwertes zu verhindern. Doch was passiert, wenn er diesen Rückkauf als Betriebsausgabe deklarieren will? Mit einem Fall dieser Art hatte sich das FG München beschäftigt.

Für kaum einen Selbstständigen ist es so schwer, regelmäßige Einnahmen zu erzielen, wie für Künstler, die vom Verkauf ihrer Bilder leben. Es ist daher verständlich, dass ein Künstler seine Bilder zurückkauft, um ein Sinken ihres Marktwertes zu verhindern. Doch was passiert, wenn er diesen Rückkauf als Betriebsausgabe deklarieren will? Mit einem Fall dieser Art hatte sich das FG München beschäftigt.

Ein Künstler, der seine Gewinne immer über die Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, entschied sich, seine eigens geschaffenen und bereits veräußerten Bilder im Rahmen einer Auktion wieder zurückzukaufen. Damit wollte er verhindern, dass sie an Wert verlieren. Das Geld, was er in den Rückkauf investierte, wollte er als Betriebsausgabe geltend machen - das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Schließlich seien dies nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mit dem Rückkauf vom Markt genommen werden sollten. Der Künstler erklärte daraufhin seine Absicht, die Bilder wiederveräußern zu wollen. Das Finanzamt argumentierte erneut indem es feststellte, dass der Rückkauf keiner künstlerischen Tätigkeit sondern einer gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sei.

Letztendlich landete der Fall vor dem Finanzgericht. Dieses gab dem Künstler in allen Punkten Recht. Nach Meinung der Richter stelle der Rückkauf kein gewerbliches Handeln dar. Das Handeln sei vielmehr Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit, denn schließlich habe er damit versucht, den Marktwert seiner Bilder zu retten, so die Richter. Die erworbenen Kunstwerke seien ferner dem Umlaufvermögen des Betriebs zuzuordnen. Somit seien Betriebsausgaben in Höhe der Ankaufkosten entstanden, urteilte das Gericht. Voraussetzung sei aber in jedem Fall die Absicht, die Bilder erneut auf den Markt zu bringen (Az. 13 K 4288/07).

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Kristin Lux