Wissenswertes: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
Freiwillig versicherte Selbstständige müssen sich bei der Berechnung ihrer Beiträge auch ihre Kapitaleinkünfte aufs Einkommen anrechnen lassen. So hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen seiner Rechtssetzungs-Kompetenz vor einigen Wochen klargestellt. Bei der Beitragsbemessung soll „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden“, heißt es in einem Schreiben des Verbands. Angestellte dagegen müssen auf ihre Kapitaleinkünfte keine Beiträge bezahlen.
Erst vor kurzem hatte das Landgericht Hessen kritisiert, dass es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Kapitaleinkünfte gebe. Ein Mann hatte 74.000 Euro aus seiner Lebensversicherung erhalten und seine Krankenkasse wollte nun über einen Zeitraum von zehn Jahren jeden Monat Beiträge auf die rechnerischen Zusatzeinnahmen von 616 Euro (über 120 Monate) erheben. Die „Rechtssetzung“ des GKV-Spitzenverbands ist vermutlich eine Reaktion auf die Kritik des Gerichts.
Wer sich freiwillig gesetzlich krankenversichert, muss auf Kapitaleinkünfte nicht nur die 25-prozentige Abgeltungssteuer zahlen (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), sondern auch den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,9 Prozent bzw. mit Krankentagegeldabsicherung 15,5 Prozent. Sparbuchzinsen reichen angesichts dieser Abzüge nicht aus, um auch nur die Inflationsrate wettzumachen. Die Kapitaleinnahmen werden ab dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung der Beitragsfestsetzung in die Berechnung einbezogen – ein erhöhter Beitrag gilt ab dem Folgejahr nach der Feststellung einer neuen Beitragspflicht. Wer also im letzten Jahr höhere Kapitaleinkünfte hatte und diese im Fragebogen der Krankenkasse dieses Jahr meldet, muss ab 1. Januar 2012 die darauf anfallenden höheren Beiträge abführen. Dabei werden die gemeldeten Kapitaleinkünfte durch 12 dividiert und erhöhen das beitragspflichtige Monatseinkommen bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.712,50 Euro.