Beim Elterngeld für Selbstständige gilt das Zuflussprinzip
Der Anspruch auf Elterngeld ist gesetzlich geregelt - auch für Menschen, die sich in einer Selbstständigkeit befinden. Elterngeld gilt prinzipiell als Einkommensersatz während der Elternzeit. Doch wie verhält sich dies bei Selbstständigen? Was passiert, wenn während der Elternzeit Zahlungen, zum Beispiel aus Altaufträgen eingehen? Mit diesem Fall hat sich kürzlich das Sozialgericht Freiburg beschäftigt.
Wenn Unternehmer während einer Selbstständigkeit ihre Elternzeit in Anspruch nehmen und dabei Elterngeld erhalten, so gilt das sogenannte Zuflussprinzip für diesen Zeitraum. Das bedeutet, dass in dieser Zeit eingehende Zahlungen, auch wenn sie das Resultat älterer Aufträge sind, auf das Elterngeld angerechnet werden müssen. So entschied das Sozialgericht in Freiburg. In dem vorliegenden Fall wurden einem selbstständigen Vater während seiner Elternzeit erzielte Einnahmen von rund 2800 Euro auf den Elterngeldanspruch berechnet. Dabei handelte es sich um vor der Elternzeit erarbeitetes Einkommen. Der Vater reichte dagegen Klage ein.
Das Sozialgericht in Freiburg lehnte diese Klage ab. Die Begründung: es komme nicht darauf an, wann das Geld erarbeitet wurde, sondern wann es dem Konto zufließe. Das Urteil widerspricht jedoch dem des Sozialgerichts in München. Hier hatte man zuvor in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Einkommen aus Tätigkeiten vor der Elternzeit nicht anzurechnen seien. Die Münchner Richter begründeten dies damit, dass andernfalls die Chancen auf Elterngeld für Selbstständige in kurzen Bezugsräumen zu gering seien. Das Freiburger Sozialgericht lehnte diese Verallgemeinerung ab. Nach seiner Auffassung profitieren Selbstständige schließlich von vielen Gestaltungsfreiräumen bei der Rechnungsstellung - zusätzliche Zahlungseingänge während der Elternzeit seien somit vermeidbar (Az.: S 9 EG 3918/09).