AGG: Vorsicht bei Stellenausschreibungen
Will ein Unternehmen neues Personal einstellen, haben die Personalverantwortlichen meist schon eine Vorstellung davon, welche Eigenschaften der ideale Kandidat mitbringen sollte. In der Stellenausschreibung muss dennoch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet werden. Angaben zum Alter sind tabu, aber auch die Präsentation als „junges Team“ des Arbeitgebers kann zum Verhängnis werden.
Ein Unternehmen veröffentlichte eine Stellenanzeige, in der es wörtlich hieß: „Wie bieten Ihnen: die Möglichkeit, eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.“. Soweit ist daran nichts verkehrt, bezieht sich diese Aussage ja nicht direkt auf den gesuchten Mitarbeiter, sondern dient der Selbstbeschreibung. Ein 53-jähriger Mann, ohne Qualifizierung auf die Stelle, bewarb sich darauf. Die Stelle wurde jedoch an eine deutlich jüngere Bewerberin vergeben, die im Gegensatz zum älteren Mitbewerber über die geforderte Berufserfahrung verfügte. Dies missfiel dem Mann, sodass der Fall vor Gericht kam. Nach Meinung des Bewerbers läge eine Diskriminierung durch die Bezeichnung „junges Team“ vor. Er forderte daher eine Entschädigung.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg befanden eine Entschädigung für rechtens, jedoch lediglich in der Höhe von zwei Monatsgehältern. Auch wenn das Wort „jung“ nur in der vom Arbeitgeber erstellten Selbstbeschreibung auftauche, ist für den Leser im Allgemeinen anzunehmen, dass er sich im gleichen Alter bewegen sollte, um auch in das Team zu passen. Die Stellenanzeige verstoße daher in diesem Punkt gegen das AGG (Az.: 5 Sa 14/10).