Ärztin bekommt keine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis
Beim Schritt in die Selbstständigkeit gibt es viel zu beachten, vor allem für Existenzgründer, die sich im Gesundheitswesen niederlassen. Aufgrund strenger berufsrechtlicher Vorgaben ist es hier nicht einfach, Leistungen über das Tätigkeitsfeld hinaus anzubieten. Ein Beispiel dafür ist ein Beschluss des Bayerischen VGH, welcher sich mit einer Ärztin, die gern auch als Heilpraktikerin tätig wäre, befasst.
Der Fall: eine approbierte Ärztin hatte eine Heilpraktikererlaubnis beantragt, da sie neben ihrer eigentlichen Tätigkeit als Ärztin auch als Heilpraktikerin tätig sein wollte. Mit der Heilpraktikererlaubnis erhoffte sich die Ärztin, Kooperationen mit anderen Heilpraktikern schließen zu können, was ihrer Meinung nach ohne diese offizielle Erlaubnis nur schwer möglich gewesen wäre. Die zuständige Behörde lehnte die Heilpraktikererlaubnis jedoch ab, wogegen die Ärztin Klage einreichte, jedoch ohne Erfolg. Nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs benötigt die Ärztin keine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis, da sie im Rahmen ihrer Approbation bereits das Recht zur Ausübung der Heilkunde besitzt. Ihr ärztliches Berufsrecht würde sie außerdem auf Dauer daran hindern, als Heilpraktiker tätig zu sein, so der Gerichtshof.
Des Weiteren müssten Patienten und Krankenkassen vor Unklarheiten hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung geschützt werden. Die Ausübung einer ärztlichen und einer heilpraktischen Tätigkeit müssen demnach getrennt sein. Einzig und allein eine Ausnahme macht das Gesetz: erwirbt eine Person zunächst eine Heilpraktikererlaubnis, absolviert dann erfolgreich ein Medizinstudium und plant anschließend damit eine Existenzgründung als Arzt, so kann sie die Heilpraktikererlaubnis behalten. In diesem Fall gehe man davon aus, dass die Person sowieso nur noch als Arzt tätig sein werde, so das Gericht (Az.: 21 ZB 10.606).