Kann ein Onlinehändler eine negative Kundenbewertungen entfernen lassen?
Der klassische Vertrieb verliert zunehmend an Bedeutung und die Zahl der Unternehmen im Bereich Online-Handel steigt kontinuierlich an. Gerade für Existenzgründer werden Onlineshops immer attraktiver und bieten zahlreiche Vorteile, besonders was den Kosten- und Zeitfaktor angeht. Jedoch birgt der Handel über das Netz auch eine Reihe von Gefahren: So kann beispielsweise eine negative Kundenwertung schnell das Geschäft sowie den Ruf schädigen und es ist gar nicht so einfach dagegen vorzugehen.
Doch unter welchen Voraussetzungen kann der Händler eine negative Bewertung eines Kunden wieder entfernen lassen? Grundsätzlich muss ein Onlineshop-Betreiber sachlich richtige aber negative Bewertungen akzeptieren. Einen Anspruch auf Löschung einer negativen Kundenbewertung hat der Händler nur, wenn diese eindeutig eine unwahre Behauptung oder eine Schmähkritik beinhaltet. Das ist wiederum eine Ermessenssache - zu dieser Einschätzung kam auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das die Klage eines Online-Händlers ablehnte. Die Behauptung des Käufers, „hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld“, sei im Kern wahr gewesen und der Zusatz „Finger weg“ überschritt aus der Sicht des Gerichts nicht die Grenze der Schmähkritik.
Zudem antwortete der Verkäufer auf die Bewertung des Käufers und benutzte damit das Bewertungssystem um sich mit ihm zu einigen. Das Gericht lehnte daher den Antrag des Online-Händlers ab. Experten raten Onlineshop-Betreibern dazu, nicht vorschnell auf eine negative Bewertung zu antworten, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerade Gründungswillige, die den Schritt in die Selbstständigkeit in diesem Bereich planen, sollten sich mit den Rechten und Pflichten des Online-Handels auseinandersetzen.